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Abrechnungsart wechseln nach Unfall: Von fiktiv auf Totalschaden

Sie haben nach einem Unfall zunächst die Netto-Reparaturkosten geltend gemacht, dann aber das Fahrzeug doch verkauft. Jetzt wäre die Totalschadenabrechnung günstiger – doch die Versicherung blockt. Dürfen Sie die Abrechnungsart noch wechseln? Die Antwort ist eindeutig: Ja, unter bestimmten Voraussetzungen.

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Auf einen Blick

  • Der BGH bestätigt: Geschädigte dürfen die Abrechnungsart nachträglich wechseln (VI ZR 249/05).
  • Eine Vermischung von fiktiver und konkreter Abrechnung ist jedoch unzulässig (VI ZR 7/21).
  • Der Geschädigte ist 'Herr des Restitutionsgeschehens' und hat Dispositionsfreiheit nach § 249 BGB.
  • Bei Verweigerung durch die Versicherung: Frist setzen, Anwalt einschalten, ggf. klagen.
  • Auch nach einem rechtskräftigen Urteil ist ein Abrechnungswechsel noch möglich (LG Hamburg).

Das Wichtigste vorweg

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Grundsatzurteilen klargestellt: Der Geschädigte ist nicht an eine einmal gewählte Abrechnungsart gebunden. Die sogenannte Dispositionsfreiheit nach § 249 BGB gibt Ihnen als Geschädigtem das Recht, Ihre Entscheidung zur Schadensabwicklung nachträglich zu ändern. Das gilt auch dann, wenn die Versicherung bereits auf Basis der ersten Abrechnungsart gezahlt hat.

Was bedeutet Abrechnungswechsel konkret?

Nach einem unverschuldeten Unfall stehen Ihnen grundsätzlich mehrere Wege offen, Ihren Schaden abzurechnen:

AbrechnungsartWas wird erstattet?Wann sinnvoll?
Fiktive AbrechnungNetto-Reparaturkosten laut Gutachten (ohne MwSt.)Wenn Sie nicht oder günstiger reparieren lassen
Konkrete AbrechnungTatsächliche Reparaturkosten (mit MwSt.)Wenn Sie das Fahrzeug fachgerecht reparieren lassen
TotalschadenabrechnungWiederbeschaffungswert minus RestwertWenn Reparatur unwirtschaftlich ist oder Sie das Fahrzeug verkaufen

Ein Wechsel zwischen diesen Abrechnungsarten ist grundsätzlich möglich – allerdings dürfen Sie nicht verschiedene Abrechnungsarten miteinander vermischen.

Die BGH-Rechtsprechung: Klare Regeln

Der BGH hat die Rechte des Geschädigten in mehreren Urteilen gestärkt:

BGH, Urteil vom 17.10.2006 – VI ZR 249/05: Der Geschädigte ist nicht an die zunächst gewählte Abrechnungsart gebunden. Er kann von der fiktiven Abrechnung auf die konkrete Abrechnung wechseln und die tatsächlich angefallenen, höheren Reparaturkosten verlangen. BGH, Urteil vom 18.10.2011 – VI ZR 17/11: Dieses Urteil bestätigt ausdrücklich die Möglichkeit des Wechsels von der fiktiven zur konkreten Abrechnung, auch nachdem bereits auf fiktiver Basis reguliert wurde. LG Hamburg, Urteil vom 15.04.2019 – 331 S 65/17: Ein Wechsel der Abrechnungsart ist sogar nach einem rechtskräftigen Urteil über die fiktive Abrechnung noch möglich.

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