Abzug Neu für Alt: Wann darf die Versicherung kürzen?
Der Abzug 'Neu für Alt' ist ein schadensersatzrechtliches Prinzip, das verhindern soll, dass der Geschädigte durch die Reparatur besser gestellt wird als vor dem Unfall. Wenn durch die Reparatur ein altes, verschlissenes Teil durch ein neues ersetzt wird, kann die Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen einen Abzug vornehmen. In der Praxis wird dieses Prinzip von Versicherungen jedoch häufig überdehnt. Die BGH-Rechtsprechung setzt dem enge Grenzen.
Auf einen Blick
- Beweislast für den Abzug liegt vollständig beim Schädiger/Versicherung
- Karosserieteile: Kein Abzug, da sie die Fahrzeuglebensdauer erreichen
- BGH VI ZR 9/17: Bloßer Neuteileinbau begründet keine Wertsteigerung
- Pauschale Abzüge ohne konkrete Begründung sind unzulässig
- BGH VI ZR 197/21: Abzug nur bei messbarer Wertverbesserung
- Unreparierter Altschaden im gleichen Bereich: Abzug kann zulässig sein
Inhaltsverzeichnis
Grundsatz: Das Bereicherungsverbot
Der Grundgedanke des Abzugs "Neu für Alt" basiert auf dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot: Der Geschädigte soll durch die Schadensregulierung nicht besser gestellt werden als vor dem Unfall (§ 249 BGB). Wenn durch die Reparatur ein verschlissenes Teil durch ein fabrikneues ersetzt wird, könnte der Geschädigte einen Vermögensvorteil erlangen.
Der BGH hat diesen Grundsatz bereits 1959 in seiner Leitentscheidung VI ZR 90/58 formuliert:
Bei Beschädigung oder Zerstörung einer durch Gebrauch und Zeitdauer im Wert gesunkenen oder schon vorher schadhaften Sache ist grundsätzlich ein Abzug "Neu für Alt" vorzunehmen.
Voraussetzungen für einen zulässigen Abzug
Ein Abzug "Neu für Alt" ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Die Darlegungs- und Beweislast liegt dabei vollständig beim Schädiger (also der gegnerischen Versicherung), nicht beim Geschädigten. Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen:
Wann ist kein Abzug zulässig?
In der Praxis ist der Abzug "Neu für Alt" bei KFZ-Schäden in den meisten Fällen nicht zulässig. Die Rechtsprechung hat klare Grenzen gezogen:
Karosserieteile
Für Karosserieteile wie Motorhaube, Heckklappe, Kotflügel, Stoßfänger oder Türen gilt: Diese Teile erreichen in der Regel die Lebensdauer des Fahrzeugs und müssen nicht turnusmäßig ersetzt werden. Ein Abzug scheidet daher aus (OLG Frankfurt 1 U 166/13).
Keine Wertsteigerung am Fahrzeug
Der BGH hat in VI ZR 9/17 (23.05.2017) klargestellt, dass ein Abzug nur in Betracht kommt, wenn die Reparatur tatsächlich zu einer messbaren Wertsteigerung des Fahrzeugs führt. Der bloße Einbau eines Neuteils begründet noch keine Wertsteigerung, wenn das Altteil noch funktionsfähig war.
Weitere Fälle ohne Abzug
| Bauteil/Situation | Begründung |
|---|---|
| Getriebe-Erneuerung | Erreicht Fahrzeuglebensdauer |
| Kindersitze | Sicherheitsrelevant, kein Verschleißteil |
| Reifen mit ausreichend Profil | Noch nicht verschlissen |
| Klimaanlage | Erreicht Fahrzeuglebensdauer |
| Scheinwerfer | Erreicht Fahrzeuglebensdauer |
Ohne Gutachten kürzt die Versicherung Ihre Auszahlung. Unabhängiger Gutachter – bei unverschuldetem Unfall kostenlos.
Insiderwissen & Strategien
Erfahren Sie, wie Sie bei der Schadenregulierung bares Geld sparen – mit konkreten Versicherungstricks, rechtlichen Hacks und Handlungsempfehlungen von Experten.
Ihr nächster Schritt
Ohne Gutachten kürzt die Versicherung Ihre Auszahlung. Unabhängiger Gutachter – bei unverschuldetem Unfall kostenlos.
Verwandte Begriffe

Alle Anbieter in einem Dashboard
Gutachter, Anwalt, Werkstatt & Abschleppdienst – vernetzt und digital.
- Ohne Gutachten zahlt die Versicherung weniger
- Bei unverschuldetem Unfall: 0 € für Sie
- Freie Gutachter- und Werkstattwahl ist Ihr Recht
Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Jeder Schadensfall ist individuell – für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Sachverständigen oder Fachanwalt.