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Schadensregulierung

Abzug Neu für Alt: Wann darf die Versicherung kürzen?

Der Abzug 'Neu für Alt' ist ein schadensersatzrechtliches Prinzip, das verhindern soll, dass der Geschädigte durch die Reparatur besser gestellt wird als vor dem Unfall. Wenn durch die Reparatur ein altes, verschlissenes Teil durch ein neues ersetzt wird, kann die Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen einen Abzug vornehmen. In der Praxis wird dieses Prinzip von Versicherungen jedoch häufig überdehnt. Die BGH-Rechtsprechung setzt dem enge Grenzen.

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Auf einen Blick

  • Beweislast für den Abzug liegt vollständig beim Schädiger/Versicherung
  • Karosserieteile: Kein Abzug, da sie die Fahrzeuglebensdauer erreichen
  • BGH VI ZR 9/17: Bloßer Neuteileinbau begründet keine Wertsteigerung
  • Pauschale Abzüge ohne konkrete Begründung sind unzulässig
  • BGH VI ZR 197/21: Abzug nur bei messbarer Wertverbesserung
  • Unreparierter Altschaden im gleichen Bereich: Abzug kann zulässig sein

Grundsatz: Das Bereicherungsverbot

Der Grundgedanke des Abzugs "Neu für Alt" basiert auf dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot: Der Geschädigte soll durch die Schadensregulierung nicht besser gestellt werden als vor dem Unfall (§ 249 BGB). Wenn durch die Reparatur ein verschlissenes Teil durch ein fabrikneues ersetzt wird, könnte der Geschädigte einen Vermögensvorteil erlangen.

Der BGH hat diesen Grundsatz bereits 1959 in seiner Leitentscheidung VI ZR 90/58 formuliert:

Bei Beschädigung oder Zerstörung einer durch Gebrauch und Zeitdauer im Wert gesunkenen oder schon vorher schadhaften Sache ist grundsätzlich ein Abzug "Neu für Alt" vorzunehmen.

Voraussetzungen für einen zulässigen Abzug

Ein Abzug "Neu für Alt" ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Die Darlegungs- und Beweislast liegt dabei vollständig beim Schädiger (also der gegnerischen Versicherung), nicht beim Geschädigten. Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen:

  • Messbare Vermögensvermehrung beim Geschädigten (OLG Hamm 7 U 45/21)
  • Wirtschaftlich günstige Auswirkung für den Geschädigten
  • Ersparte Aufwendungen, die der Geschädigte ohne den Unfall später hätte tätigen müssen
  • Wann ist kein Abzug zulässig?

    In der Praxis ist der Abzug "Neu für Alt" bei KFZ-Schäden in den meisten Fällen nicht zulässig. Die Rechtsprechung hat klare Grenzen gezogen:

    Karosserieteile

    Für Karosserieteile wie Motorhaube, Heckklappe, Kotflügel, Stoßfänger oder Türen gilt: Diese Teile erreichen in der Regel die Lebensdauer des Fahrzeugs und müssen nicht turnusmäßig ersetzt werden. Ein Abzug scheidet daher aus (OLG Frankfurt 1 U 166/13).

    Keine Wertsteigerung am Fahrzeug

    Der BGH hat in VI ZR 9/17 (23.05.2017) klargestellt, dass ein Abzug nur in Betracht kommt, wenn die Reparatur tatsächlich zu einer messbaren Wertsteigerung des Fahrzeugs führt. Der bloße Einbau eines Neuteils begründet noch keine Wertsteigerung, wenn das Altteil noch funktionsfähig war.

    Weitere Fälle ohne Abzug

    Bauteil/SituationBegründung
    Getriebe-ErneuerungErreicht Fahrzeuglebensdauer
    KindersitzeSicherheitsrelevant, kein Verschleißteil
    Reifen mit ausreichend ProfilNoch nicht verschlissen
    KlimaanlageErreicht Fahrzeuglebensdauer
    ScheinwerferErreicht Fahrzeuglebensdauer

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