Dashcam im Auto: Rechtslage, Datenschutz & Verwertbarkeit als Beweismittel
Dashcams sind in Deutschland grundsätzlich erlaubt, aber die Aufzeichnung unterliegt strengen Datenschutzregeln. Erfahren Sie alles über die Rechtslage nach dem BGH-Urteil VI ZR 233/17.
Auf einen Blick
- BGH VI ZR 233/17: Dashcam-Aufnahmen sind im Zivilprozess grundsätzlich als Beweismittel verwertbar.
- Permanente, anlasslose Aufnahme verstößt gegen DSGVO und BDSG – Loop-Funktion nutzen!
- Anlassbezogene Speicherung (G-Sensor bei Erschütterung) ist die datenschutzfreundlichste Lösung.
- Dashcam-Aufnahmen können die Schadensregulierung erheblich beschleunigen.
- Aufnahmen niemals im Internet veröffentlichen – Bußgeldrisiko nach DSGVO.
Inhaltsverzeichnis
Was ist eine Dashcam?
Eine Dashcam (Dashboard Camera) ist eine kleine Videokamera, die an der Windschutzscheibe oder am Armaturenbrett eines Fahrzeugs befestigt wird und das Verkehrsgeschehen aufzeichnet. Sie dient in erster Linie der Beweissicherung bei Verkehrsunfällen und kann entscheidend dazu beitragen, den Unfallhergang zu rekonstruieren und die Schuldfrage zu klären.
Ist eine Dashcam in Deutschland erlaubt?
Die Antwort ist differenziert: Das Betreiben einer Dashcam ist in Deutschland grundsätzlich nicht verboten. Allerdings unterliegt die Aufzeichnung von Personen und Kennzeichen im öffentlichen Raum den strengen Regeln des Datenschutzes.
Permanente Aufnahme vs. anlassbezogene Aufnahme
| Aufnahmeart | Datenschutzrechtlich | Empfehlung |
|---|---|---|
| Permanente, anlasslose Aufnahme | Verstößt gegen DSGVO Art. 6 und BDSG § 4 | Nicht empfohlen |
| Loop-Aufnahme (überschreibt sich automatisch) | Grauzone – weniger eingriffsintensiv | Akzeptabel |
| Anlassbezogene Aufnahme (nur bei Erschütterung/Unfall) | Am wenigsten problematisch | Empfohlen |
Eine permanente, anlasslose Aufzeichnung des gesamten Verkehrsgeschehens verstößt gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Dies hat der BGH in seinem Grundsatzurteil ausdrücklich festgestellt. Dennoch bedeutet ein Datenschutzverstoß nicht automatisch, dass die Aufnahmen vor Gericht unverwertbar sind.
Das BGH-Grundsatzurteil: VI ZR 233/17
Am 15. Mai 2018 hat der Bundesgerichtshof das wegweisende Urteil zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen gefällt:
BGH, Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 233/17: Dashcam-Aufnahmen, die unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen angefertigt wurden, können im Unfallhaftpflichtprozess als Beweismittel verwertbar sein. Es bedarf einer Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche und dem Recht des Beweisgegners auf informationelle Selbstbestimmung.
Die Kernaussagen des BGH
Wann überwiegt das Beweisinteresse?
Das Beweisinteresse des Geschädigten überwiegt in der Regel, wenn:
- Es um die Aufklärung eines Verkehrsunfalls geht
- Keine anderen Beweismittel verfügbar sind (keine Zeugen)
- Die Aufnahme nur das unmittelbare Unfallgeschehen zeigt
- Die Kamera eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung gespeichert hat
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