Fahrzeug nach Unfall verkaufen: Restwert, Zeitpunkt und Ihre Rechte
Nach einem Unfall stehen viele Geschädigte vor der Frage: Soll ich das Fahrzeug reparieren lassen oder verkaufen? Und wenn verkaufen – wann und zu welchem Preis? Die gute Nachricht: Der BGH hat Ihre Rechte als Geschädigter klar gestärkt.
Auf einen Blick
- Sie dürfen Ihr Unfallfahrzeug sofort nach Gutachten-Restwertmitteilung verkaufen (BGH VI ZR 673/15).
- Der regionale Markt ist maßgeblich – nicht Internet-Restwertbörsen (BGH VI ZR 205/08).
- Ein Wechsel von fiktiver Abrechnung auf Totalschadenabrechnung ist zulässig (BGH VI ZR 249/05).
- Bei finanzierten Fahrzeugen gelten besondere Regeln (BGH VI ZR 174/24).
- Die Versicherung hat in der Regel die Differenz nachzuzahlen, wenn die Totalschadenabrechnung günstiger ist. Lassen Sie sich hierzu anwaltlich beraten.
Inhaltsverzeichnis
Ihre Position: Herr des Restwerts
Nach einem Verkehrsunfall sind Sie als Geschädigter grundsätzlich "Herr des Restwerts". Das bedeutet: Sie entscheiden, was mit Ihrem Fahrzeug passiert. Sie können es reparieren lassen, unrepariert weiterfahren oder verkaufen. Diese Dispositionsfreiheit ist in § 249 BGB verankert und vom BGH in ständiger Rechtsprechung bestätigt.
Wann dürfen Sie verkaufen?
Die klare Antwort des BGH: Sofort nach Vorliegen des Gutachtens.
BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 673/15: Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, der gegnerischen Versicherung vor dem Verkauf die Möglichkeit zu geben, ein höheres Restwertangebot vorzulegen. Er darf das Fahrzeug sofort nach Vorliegen des Gutachtens – oder sogar nach mündlicher Mitteilung des Restwerts durch den Gutachter – veräußern. LG Detmold, Urteil vom 29.08.2022 – 04 O 56/22: Bestätigt die BGH-Rechtsprechung. Der Geschädigte darf sein Fahrzeug bereits nach mündlicher Mitteilung des Restwerts verkaufen.Das bedeutet in der Praxis: Sobald Ihr Sachverständiger Ihnen den Restwert mitteilt, können Sie handeln. Sie müssen nicht auf das schriftliche Gutachten warten, und schon gar nicht auf ein Gegenangebot der Versicherung.
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