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Recht

Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen: Auffahrunfall, Spurwechsel und Parkplatz

Nach einem Verkehrsunfall stellt sich immer die Frage: Wer hat Schuld und in welchem Umfang? Die Haftungsquote entscheidet darüber, welcher Anteil des Schadens von welcher Seite zu tragen ist. Wir erklären die wichtigsten Unfallkonstellationen und die dazugehörige BGH-Rechtsprechung.

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Auf einen Blick

  • Beim Auffahrunfall spricht der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden (BGH VI ZR 32/16).
  • Der Spurwechsler trägt nach § 7 Abs. 5 StVO die volle Verantwortung für die Sicherheit.
  • An unübersichtlichen Kreuzungen gilt die 'halbe Vorfahrt' – auch der Berechtigte muss aufpassen (BGH VI ZR 97/76).
  • Auf Parkplätzen gibt es keine pauschale 50/50-Haftung – es gilt Einzelfallprüfung (BGH VI ZR 66/16).
  • Bei Kettenauffahrunfällen haftet auch das passiv geschobene Fahrzeug mit seiner Betriebsgefahr (BGH VI ZR 87/22).

Was sind Haftungsquoten?

Die Haftungsquote bestimmt, in welchem prozentualen Verhältnis die Unfallbeteiligten für den entstandenen Schaden aufkommen müssen. Sie wird auf Grundlage des Verschuldens der Beteiligten und der jeweiligen Betriebsgefahr der Fahrzeuge (§ 17 StVG) ermittelt. Eine 100/0-Quote bedeutet, dass ein Beteiligter den gesamten Schaden trägt. Bei einer 50/50-Quote teilen sich beide Seiten den Schaden hälftig.

Auffahrunfall: Der Anscheinsbeweis

Beim Auffahrunfall spricht der sogenannte Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden. Es wird vermutet, dass er entweder unaufmerksam war, den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten oder seine Geschwindigkeit nicht den Verhältnissen angepasst hat.

Typische Haftungsverteilung

KonstellationTypische QuoteBegründung
Einfacher Auffahrunfall100/0 zu Lasten des AuffahrendenAnscheinsbeweis greift voll
Vorausfahrender bremst grundlos50/50 bis 75/25Anscheinsbeweis erschüttert
Auffahrender beweist Spurwechsel des VorderenEinzelfallprüfungBGH VI ZR 32/16: Bloße Behauptung reicht nicht

BGH-Rechtsprechung zum Auffahrunfall

Der BGH hat in mehreren Entscheidungen die Grundsätze zum Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall konkretisiert:

BGH, Urteil vom 13.12.2016 – VI ZR 32/16: Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden wird nicht allein dadurch erschüttert, dass der Vorausfahrende möglicherweise die Spur gewechselt hat. Der Auffahrende muss den Spurwechsel des Vorderen beweisen können. BGH, Urteil vom 07.02.2023 – VI ZR 87/22: Bei einem Kettenauffahrunfall haftet auch der Halter eines passiv beteiligten Fahrzeugs, das durch den Aufprall auf ein weiteres Fahrzeug geschoben wird. Die Betriebsgefahr des stehenden Fahrzeugs bleibt bestehen. BGH, Urteil vom 03.12.2024 – VI ZR 18/24: Der Anscheinsbeweis kann auch bei einem Unfall ohne Berührung gelten. Wenn ein nachfolgender Fahrer aufgrund eines starken Bremsmanövers des Vorausfahrenden stürzt, greift der Anscheinsbeweis auch ohne Kollision.

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