Reparaturkosten: Was die Versicherung übernimmt
Nach einem Unfall ist die wichtigste Frage: Wer zahlt die Reparatur? Grundsätzlich muss die gegnerische Versicherung für den Schaden aufkommen. Doch oft wird die Rechnung gekürzt – zu Unrecht.
Auf einen Blick
- Die gegnerische Versicherung muss nach einem unverschuldeten Unfall die Reparaturkosten vollständig übernehmen.
- UPE-Aufschläge auf Ersatzteile sind branchenüblich und müssen von der Versicherung erstattet werden.
- Verbringungskosten für den Transport des Fahrzeugs zu Spezialbetrieben (z.B. Lackiererei) sind erstattungsfähig.
- Sie haben bei neueren oder scheckheftgepflegten Fahrzeugen das Recht auf eine Reparatur in einer teureren Markenwerkstatt.
- Gegen unberechtigte Kürzungen der Versicherung sollten Sie sich mit einem Anwalt zur Wehr setzen.
Inhaltsverzeichnis
Volle Kostenerstattung: Ihr gutes Recht
Nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie als Geschädigter Anspruch auf vollständigen Ersatz der Reparaturkosten. Das bedeutet, die Versicherung des Unfallverursachers muss für alle Kosten aufkommen, die zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands Ihres Fahrzeugs notwendig sind. Grundlage dafür ist § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Versicherung darf die Kosten nicht einfach pauschal kürzen, nur weil sie ihr zu hoch erscheinen. Dieses sogenannte Werkstattrisiko trägt der Schädiger bzw. dessen Versicherung.
UPE-Aufschläge: Branchenüblich und erstattungsfähig
Ein häufiger Streitpunkt sind die sogenannten UPE-Aufschläge. Das sind Preisaufschläge, die Werkstätten auf die unverbindlichen Preisempfehlungen (UPE) der Hersteller für Ersatzteile erheben. Diese Aufschläge sind branchenüblich und dienen der Deckung von Lager- und Bestellkosten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mehrfach entschieden, dass diese Kosten erstattungsfähig sind, solange sie ortsüblich und angemessen sind. Eine Kürzung durch die Versicherung ist hier in der Regel nicht gerechtfertigt.
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