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Schadensregulierung

Schadensüberlappung: Wenn Neuschaden auf Altschaden trifft

Eine Schadensüberlappung liegt vor, wenn ein neuer Unfallschaden denselben Fahrzeugbereich betrifft, der bereits durch einen früheren Schaden beschädigt war. Diese Konstellation stellt Geschädigte, Sachverständige und Gerichte vor besondere Herausforderungen, da die Abgrenzung zwischen Alt- und Neuschaden oft schwierig ist. Die Rechtsprechung hat hierzu differenzierte Regeln entwickelt, die seit der BGH-Entscheidung VI ZR 122/23 deutlich geschädigtenfreundlicher geworden sind.

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Auf einen Blick

  • Schadensüberlappung: Neuschaden im selben Bereich wie ein früherer Schaden
  • Lackschichtdickenmessung und Schadenskompatibilitätsprüfung zur Abgrenzung
  • BGH VI ZR 122/23: Mindestschadensschätzung statt Klageabweisung
  • Unreparierter Altschaden mindert den Wiederbeschaffungswert
  • Reparierter Vorschaden: Merkantile Wertminderung bleibt bestehen
  • Gutachterkosten zur Schadensabgrenzung trägt der Schädiger

Was ist eine Schadensüberlappung?

Von einer Schadensüberlappung (auch: überlagernder Vorschaden, deckungsgleicher Vorschaden) spricht man, wenn der aktuelle Unfallschaden denselben Bereich des Fahrzeugs betrifft, der bereits durch einen früheren Schaden beschädigt war. Typische Beispiele:

  • Heckauffahrunfall auf ein Fahrzeug, das bereits einen reparierten Heckschaden hatte
  • Seitenschaden an einer Tür, die bereits Dellen von einem Parkrempler aufwies
  • Frontschaden an einem Fahrzeug mit unrepariertem Steinschlag in der Windschutzscheibe

Die drei Konstellationen

1. Reparierter Vorschaden im gleichen Bereich

Wenn der Vorschaden fachgerecht repariert wurde, muss der Geschädigte dies darlegen und beweisen. Die Anforderungen hängen davon ab, wann der Vorschaden entstanden ist:

In eigener Besitzzeit: Detaillierte Darlegung der Reparatur erforderlich (Werkstattrechnung, Fotos, Gutachten). Das OLG Düsseldorf (I 1 U 143/21) verlangt hier strenge Nachweise. In der Vorbesitzzeit: Erleichterte Darlegungslast nach BGH VI ZR 377/18. Es genügt die Behauptung der fachgerechten Reparatur unter Zeugenbeweis.

2. Unreparierter Altschaden im gleichen Bereich

Wenn ein unreparierter Altschaden im selben Bereich wie der Neuschaden vorliegt, wird die Situation komplexer:

  • Die Reparaturkosten für den Altschaden werden nicht erstattet
  • Der Wiederbeschaffungswert wird durch den Altschaden gemindert
  • Der Sachverständige muss den Neuschaden vom Altschaden abgrenzen
  • Ein Abzug für den Altschaden ist zulässig

3. Teilweise überlappende Schäden

Häufig überlappen sich Alt- und Neuschaden nur teilweise. Beispiel: Ein Kotflügel hatte einen Vorschaden an der vorderen Kante, der Neuschaden betrifft die hintere Kante. In diesem Fall:

  • Abgrenzbare Schäden werden getrennt bewertet (OLG Brandenburg 12 U 194/20)
  • Nicht abgrenzbare Bereiche werden nach § 287 ZPO geschätzt
  • Der Sachverständige erstellt eine differenzierte Kalkulation

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