Schmerzensgeld nach Unfall: Anspruch, Höhe und Durchsetzung
Ein Unfall ist schnell passiert, doch die Folgen sind oft langwierig. Neben dem materiellen Schaden haben Sie als Geschädigter auch Anspruch auf Schmerzensgeld für erlittene Verletzungen. Wir zeigen Ihnen, was Ihnen zusteht und wie Sie Ihren Anspruch geltend machen.
Auf einen Blick
- Anspruch auf Schmerzensgeld besteht bei unverschuldeter Verletzung.
- Die Höhe ist eine Einzelfallentscheidung und wird anhand von Tabellen orientiert.
- Typische Beträge für ein HWS-Trauma liegen zwischen 200 und 1.500 Euro.
- Ein Anwalt hilft bei der Durchsetzung der Ansprüche.
- Die Kosten für den Anwalt trägt die gegnerische Versicherung.
Inhaltsverzeichnis
Wann habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld?
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht grundsätzlich immer dann, wenn Sie bei einem Unfall unverschuldet verletzt wurden. Das regelt § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Entscheidend ist, dass eine körperliche oder seelische Beeinträchtigung vorliegt, die über reine Unannehmlichkeiten hinausgeht. Dazu zählen nicht nur offensichtliche Verletzungen wie Knochenbrüche, sondern auch psychische Folgen wie posttraumatische Belastungsstörungen.
Wie hoch fällt das Schmerzensgeld aus?
Die Höhe des Schmerzensgeldes ist eine Einzelfallentscheidung und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Eine feste Formel gibt es nicht. Sogenannte Schmerzensgeldtabellen, wie die ADAC-Tabelle oder die Celler Schmerzensgeldtabelle, bieten eine erste Orientierung. Gerichte und Versicherungen nutzen sie, um vergleichbare Fälle heranzuziehen.
Typische Beträge für häufige Verletzungen sind:
* Leichtes Schleudertrauma (HWS-Distorsion): 200 - 1.500 Euro
* Prellungen und Blutergüsse: 100 - 500 Euro
* Einfache Knochenbrüche (z.B. Rippen, Finger): 1.000 - 5.000 Euro
* Komplizierte Brüche mit Operation: ab 5.000 Euro aufwärts
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