Vorschäden in der Kaskoversicherung: Aufklärungspflichten und Leistungsfreiheit
Vorschäden spielen nicht nur bei der Haftpflichtregulierung eine Rolle, sondern auch in der Kaskoversicherung. Hier gelten besondere Regeln: Der Versicherungsnehmer hat umfangreiche Aufklärungsobliegenheiten, deren Verletzung zur Leistungsfreiheit der Versicherung führen kann. Gleichzeitig darf die Versicherung Vorschäden nicht pauschal als Grund für eine Leistungsverweigerung heranziehen.
Auf einen Blick
- Kaskoversicherung: Versicherungsnehmer muss alle Vorschäden offenlegen
- Vorsätzliches Verschweigen führt zur vollständigen Leistungsfreiheit
- Grob fahrlässiges Verschweigen: Quotale Kürzung nach § 28 VVG
- Sachverständigenverfahren nach § 14 AKB bei Streit über Schadenshöhe
- Wiederbeschaffungswert wird um Vorschäden gemindert
- Merkantile Wertminderung wird in der Kasko nicht erstattet
Inhaltsverzeichnis
Aufklärungsobliegenheiten in der Kaskoversicherung
In der Kaskoversicherung gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Diese verpflichten den Versicherungsnehmer, bei der Schadenmeldung vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Dazu gehört auch die Offenlegung von Vorschäden.
Was muss offengelegt werden?
- Alle bekannten früheren Unfallschäden
- Ob und wie diese Schäden repariert wurden
- Bestehende unreparierte Schäden (Altschäden)
- Frühere Versicherungsfälle am selben Fahrzeug
Rechtsgrundlage
Die Aufklärungsobliegenheit ergibt sich aus § 31 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) in Verbindung mit den AKB. Der Versicherungsnehmer muss alles mitteilen, was für die Beurteilung des Versicherungsfalls relevant ist.
Konsequenzen bei Verletzung der Aufklärungsobliegenheit
Das OLG Bremen (3 U 41/22) hat klargestellt, dass die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit zur Leistungsfreiheit der Versicherung führen kann. Dabei wird unterschieden:
Vorsätzliche Verletzung
Wenn der Versicherungsnehmer Vorschäden bewusst verschweigt, um eine höhere Leistung zu erhalten, wird die Versicherung vollständig leistungsfrei (§ 28 Abs. 2 VVG). Dies gilt als Versicherungsbetrug und kann auch strafrechtliche Konsequenzen haben (§ 263 StGB).
Grob fahrlässige Verletzung
Bei grob fahrlässigem Verschweigen kann die Versicherung ihre Leistung quotal kürzen (§ 28 Abs. 2 Satz 2 VVG). Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens.
Einfach fahrlässige Verletzung
Bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt der Versicherungsschutz grundsätzlich bestehen. Der Versicherungsnehmer hat aber die Pflicht, die Angaben zu korrigieren, sobald er den Fehler bemerkt.
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