§ 249 BGB
Definition
§ 249 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) regelt den Grundsatz der Naturalrestitution: Der Schädiger muss den Zustand wiederherstellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.
Erklärung
Dieser Paragraph ist die zentrale Rechtsgrundlage für alle Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall. Er besagt, dass der Geschädigte so zu stellen ist, als wäre der Unfall nie passiert. Das umfasst Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Gutachterkosten und alle weiteren unfallbedingten Kosten. Der Geschädigte hat die Wahl zwischen Naturalrestitution (Reparatur) und Geldentschädigung (fiktive Abrechnung).
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