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SchadensregulierungBegriffserklärung

Abrechnungswechsel

Definition

Ein Abrechnungswechsel bezeichnet den nachträglichen Wechsel der Schadensabrechnungsart – zum Beispiel von der fiktiven Abrechnung auf Netto-Reparaturkostenbasis zur Totalschadenabrechnung auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwands.

Erklärung

Der BGH hat in seinem Urteil vom 17.10.2006 (VI ZR 249/05) klargestellt, dass der Geschädigte nicht an eine einmal gewählte Abrechnungsart gebunden ist. Der Wechsel ist grundsätzlich in beide Richtungen möglich: von fiktiv zu konkret und umgekehrt. Entscheidend ist, dass keine unzulässige Vermischung der Abrechnungsarten stattfindet (BGH VI ZR 7/21). Ein Wechsel ist sogar nach einem rechtskräftigen Urteil über die erste Abrechnungsart noch möglich (LG Hamburg 331 S 65/17). In der Praxis kommt der Abrechnungswechsel häufig vor, wenn sich nach Erhalt des Gutachtens herausstellt, dass eine andere Abrechnungsart wirtschaftlich günstiger wäre.

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Handlungsempfehlung

Prüfen Sie nach Erhalt des Gutachtens gemeinsam mit Ihrem Anwalt, welche Abrechnungsart für Sie am vorteilhaftesten ist. Vergleichen Sie die Netto-Reparaturkosten plus Wertminderung mit dem Wiederbeschaffungsaufwand. Wenn Sie die Abrechnungsart wechseln möchten, stellen Sie sicher, dass Sie vollständig auf die neue Abrechnungsart umstellen und keine Vermischung stattfindet.

Schlagwörter

begriff-fiktive-abrechnungbegriff-totalschaden

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Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Jeder Schadensfall ist individuell – für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Sachverständigen oder Fachanwalt.

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