Darlegungslast
Definition
Die Darlegungslast bezeichnet die prozessuale Pflicht einer Partei, die für ihren Anspruch relevanten Tatsachen substantiiert vorzutragen.
Erklärung
Im Kontext von Verkehrsunfällen mit Vorschäden hat die Darlegungslast besondere Bedeutung. Der Geschädigte muss grundsätzlich darlegen, dass die geltend gemachten Schäden durch den aktuellen Unfall verursacht wurden (§ 249 BGB).
Die drei Stufen der Darlegungslast bei Vorschäden:
Stufe 1 – Überlagernder Vorschaden: Bei einem Vorschaden im selben Bereich wie der Neuschaden muss der Geschädigte Art, Umfang und fachgerechte Reparatur des Vorschadens in allen Einzelheiten darlegen (BGH VI ZR 9/17). Dies ist die strengste Anforderung.
Stufe 2 – Vorschaden in der Vorbesitzzeit: Wenn der Vorschaden vor dem eigenen Besitz entstanden ist, gelten erleichterte Anforderungen. Nach BGH VI ZR 377/18 genügt die Behauptung der fachgerechten Reparatur unter Zeugenbeweis. Der Geschädigte darf vermuten, dass fachgerecht repariert wurde.
Stufe 3 – Bagatell-Vorschaden: Bei geringfügigen Vorschäden (Kratzer, kleine Dellen) genügt nach OLG Celle (14 U 149/22) der Nachweis, dass der Vorschaden nicht mehr erkennbar war.
Die Vorschadenwende 2024/2025: Der BGH hat mit dem Beschluss VI ZR 122/23 (30.07.2024) die Darlegungslast zugunsten der Geschädigten erheblich erleichtert. § 287 ZPO erleichtert nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegungslast. Vom Geschädigten dürfen keine unmöglichen Detailkenntnisse verlangt werden. Das OLG Celle hat daraufhin seine strenge "Celler Linie" aufgegeben (14 U 52/25).
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