Dispositionsfreiheit
Definition
Die Dispositionsfreiheit bezeichnet das Recht des Geschädigten, frei über die Art und Weise der Schadensbeseitigung zu entscheiden. Sie ist in § 249 BGB verankert und gibt dem Geschädigten die Wahl zwischen Reparatur, fiktiver Abrechnung oder Ersatzbeschaffung.
Erklärung
Der Bundesgerichtshof hat den Geschädigten als "Herr des Restitutionsgeschehens" bezeichnet (BGHZ 154, 395). Das bedeutet: Nach einem unverschuldeten Unfall entscheiden Sie – nicht die Versicherung – wie der Schaden abgewickelt wird. Sie können Ihr Fahrzeug reparieren lassen, sich die Reparaturkosten auszahlen lassen oder das Fahrzeug verkaufen und auf Totalschadenbasis abrechnen. Diese Wahlfreiheit umfasst auch das Recht, die einmal gewählte Abrechnungsart nachträglich zu wechseln (BGH VI ZR 249/05). Die Dispositionsfreiheit ist jedoch nicht grenzenlos: Sie wird durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB begrenzt.
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