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RechtBegriffserklärung

Dispositionsfreiheit

Definition

Die Dispositionsfreiheit bezeichnet das Recht des Geschädigten, frei über die Art und Weise der Schadensbeseitigung zu entscheiden. Sie ist in § 249 BGB verankert und gibt dem Geschädigten die Wahl zwischen Reparatur, fiktiver Abrechnung oder Ersatzbeschaffung.

Erklärung

Der Bundesgerichtshof hat den Geschädigten als "Herr des Restitutionsgeschehens" bezeichnet (BGHZ 154, 395). Das bedeutet: Nach einem unverschuldeten Unfall entscheiden Sie – nicht die Versicherung – wie der Schaden abgewickelt wird. Sie können Ihr Fahrzeug reparieren lassen, sich die Reparaturkosten auszahlen lassen oder das Fahrzeug verkaufen und auf Totalschadenbasis abrechnen. Diese Wahlfreiheit umfasst auch das Recht, die einmal gewählte Abrechnungsart nachträglich zu wechseln (BGH VI ZR 249/05). Die Dispositionsfreiheit ist jedoch nicht grenzenlos: Sie wird durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB begrenzt.

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Handlungsempfehlung

Lassen Sie sich von der Versicherung nicht zu einer bestimmten Abrechnungsart drängen. Holen Sie zunächst ein unabhängiges Sachverständigengutachten ein und entscheiden Sie dann in Ruhe – idealerweise mit anwaltlicher Beratung – welche Abrechnungsart für Sie am günstigsten ist.

Schlagwörter

begriff-fiktive-abrechnungbegriff-totalschadenbegriff-schadensminderungspflicht

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Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Jeder Schadensfall ist individuell – für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Sachverständigen oder Fachanwalt.

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