Eröffnungsprotokoll (SVV)
Definition
Das Eröffnungsprotokoll ist das formale Dokument, mit dem ein Sachverständigenverfahren nach § 84 VVG offiziell eingeleitet wird.
Erklärung
Das Eröffnungsprotokoll wird vom Sachverständigen des Versicherungsnehmers erstellt und an die Versicherung gesendet. Es enthält die Benennung des eigenen Ausschussmitglieds, die Beschreibung der strittigen Punkte (z.B. Schadenhöhe, Reparaturweg, Wiederbeschaffungswert) und die Aufforderung an die Versicherung, ihr eigenes Ausschussmitglied zu benennen. Nach Erhalt hat die Versicherung in der Regel eine Frist von 2 Wochen zur Benennung.
Versicherung blockt oder kürzt? Ein Fachanwalt setzt Ihre Ansprüche durch – bei unverschuldetem Unfall zahlt die Gegenseite.
Handlungsempfehlung
Ausführliche Fachartikel zum Thema
Verwandte Begriffe
8Ausschussmitglied
Ein Ausschussmitglied ist ein von einer Partei (Versicherungsnehmer oder Versicherung) benannter Sac…
VersicherungObmann (Sachverständigenverfahren)
Der Obmann ist ein neutraler, dritter Sachverständiger im Sachverständigenverfahren, der eingeschalt…
VersicherungSachverständigenverfahren
Das Sachverständigenverfahren (SVV) ist ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren nach § 84 V…
VersicherungAKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung)
Die AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) sind die Vertragsbedingungen, die da…
VersicherungQuotenvorrecht
Das Quotenvorrecht ist ein Abrechnungsprinzip, bei dem der Geschädigte bei Teilschuld bestimmte Scha…
VersicherungMeinungsverschiedenheit (§ 84 VVG)
Eine Meinungsverschiedenheit im Sinne des § 84 VVG liegt vor, wenn sich Versicherungsnehmer und Kask…
VersicherungKaskoschaden
Ein Kaskoschaden ist ein Schaden am eigenen Fahrzeug, der über die eigene Voll- oder Teilkaskoversic…
VersicherungRegulierungsverzögerung
Eine Regulierungsverzögerung liegt vor, wenn die Versicherung die Schadensregulierung ohne sachliche…
VersicherungSchlagwörter
Ihr nächster Schritt
Versicherung blockt oder kürzt? Ein Fachanwalt setzt Ihre Ansprüche durch – bei unverschuldetem Unfall zahlt die Gegenseite.
Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Jeder Schadensfall ist individuell – für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Sachverständigen oder Fachanwalt.