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RechtBegriffserklärung

Fahrlässige Körperverletzung

Definition

Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) liegt vor, wenn jemand durch mangelnde Sorgfalt im Straßenverkehr eine andere Person verletzt.

Erklärung

Bei Verkehrsunfällen mit Personenschaden wird regelmäßig wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt. Die Strafe reicht von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe. Das Verfahren wird nur auf Strafantrag des Verletzten eingeleitet (Antragsfrist: 3 Monate). Neben der strafrechtlichen Verfolgung hat der Verletzte zivilrechtliche Ansprüche: Schmerzensgeld, Behandlungskosten, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden und ggf. eine Schmerzensgeldrente bei Dauerschäden. Die Haftpflichtversicherung des Verursachers reguliert diese Ansprüche.

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Handlungsempfehlung

Als Geschädigter: Stellen Sie innerhalb von 3 Monaten Strafantrag. Dokumentieren Sie alle Verletzungen und Behandlungen. Lassen Sie Ihre Ansprüche von einem Fachanwalt prüfen – Schmerzensgeld wird oft zu niedrig angeboten. Als Verursacher: Schweigen Sie gegenüber der Polizei und kontaktieren Sie sofort einen Anwalt.

Ihr nächster Schritt

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Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Jeder Schadensfall ist individuell – für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Sachverständigen oder Fachanwalt.

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