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UNFALLWIKI
SchadensregulierungBegriffserklärung

Fiktive Abrechnung

Definition

Bei der fiktiven Abrechnung lässt sich der Geschädigte die Reparaturkosten auf Basis des Gutachtens auszahlen, ohne das Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen.

Erklärung

Der Geschädigte hat das Recht, sich die im Gutachten kalkulierten Netto-Reparaturkosten (ohne Mehrwertsteuer) auszahlen zu lassen und selbst zu entscheiden, ob und wie er das Fahrzeug repariert. Dies ist besonders attraktiv bei älteren Fahrzeugen oder wenn der Geschädigte die Reparatur in Eigenregie günstiger durchführen kann. Die Versicherung hat die Kosten in der Regel auf Basis der Markenwerkstatt-Sätze zu erstatten, sofern der Geschädigte darauf Anspruch hat – die genauen Voraussetzungen hängen vom Einzelfall ab. Allerdings entfällt bei fiktiver Abrechnung die Mehrwertsteuer und unter Umständen die Wertminderung.

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Handlungsempfehlung

Lassen Sie sich vor der Entscheidung für fiktive Abrechnung von einem Gutachter beraten. Beachten Sie, dass Sie nur die Netto-Reparaturkosten erhalten. Prüfen Sie, ob eine tatsächliche Reparatur mit Mehrwertsteuer-Erstattung für Sie günstiger wäre. Bewahren Sie das Gutachten sorgfältig auf.

Schlagwörter

begriff-6-monats-weiternutzungbegriff-faelligkeitsvoraussetzungbegriff-dispositionsfreiheitbegriff-naturalrestitution

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Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Jeder Schadensfall ist individuell – für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Sachverständigen oder Fachanwalt.

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