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RechtBegriffserklärung

Gefährdungshaftung

Definition

Die Gefährdungshaftung ist eine verschuldensunabhängige Haftung, die allein aus dem Betrieb einer gefährlichen Sache – wie einem Kraftfahrzeug – entsteht.

Erklärung

Im Straßenverkehr haftet der Halter eines KFZ nach § 7 StVG (Straßenverkehrsgesetz) auch ohne eigenes Verschulden für Schäden, die durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen. Dies wird als Betriebsgefahr bezeichnet. Selbst wenn der Fahrer keinen Fehler gemacht hat, kann der Halter anteilig haften. Die Gefährdungshaftung kann nur durch höhere Gewalt ausgeschlossen werden. In der Praxis führt die Betriebsgefahr häufig zu einer Mithaftung von 20–25%, auch wenn der andere Unfallbeteiligte den Unfall allein verursacht hat.

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Handlungsempfehlung

Beachten Sie, dass auch als Unschuldiger eine Mithaftung aus Betriebsgefahr drohen kann. Ein Fachanwalt kann prüfen, ob die Betriebsgefahr im konkreten Fall vollständig zurücktritt. Bei Unfällen mit Fußgängern oder Radfahrern ist die Betriebsgefahr besonders relevant.

Ihr nächster Schritt

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Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Jeder Schadensfall ist individuell – für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Sachverständigen oder Fachanwalt.

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