Leistungsfreiheit
Definition
Leistungsfreiheit bedeutet, dass die Versicherung von ihrer Pflicht zur Zahlung befreit ist, weil der Versicherungsnehmer vertragliche Obliegenheiten verletzt hat.
Erklärung
Die Leistungsfreiheit ist die schwerwiegendste Konsequenz einer Obliegenheitsverletzung in der KFZ-Versicherung. Sie kann eintreten, wenn der Versicherungsnehmer seine Aufklärungsobliegenheiten verletzt – etwa durch das Verschweigen von Vorschäden.
Rechtsgrundlage: § 28 VVG regelt die Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen:
Vollständige Leistungsfreiheit tritt ein bei vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit (§ 28 Abs. 2 Satz 1 VVG). Beispiel: Der Versicherungsnehmer verschweigt bewusst einen erheblichen Vorschaden, um eine höhere Entschädigung zu erhalten.
Quotale Leistungsfreiheit tritt ein bei grob fahrlässiger Verletzung (§ 28 Abs. 2 Satz 2 VVG). Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Bei einer Kürzungsquote von z.B. 50% erhält der Versicherungsnehmer nur die Hälfte der Entschädigung.
Keine Leistungsfreiheit bei einfacher Fahrlässigkeit oder wenn die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls hatte (Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 3 VVG).
Wichtig: Die Versicherung muss die Leistungsfreiheit innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Obliegenheitsverletzung geltend machen und den Versicherungsnehmer in Textform über die Rechtsfolgen belehren.
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