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VersicherungBegriffserklärung

Meinungsverschiedenheit (§ 84 VVG)

Definition

Eine Meinungsverschiedenheit im Sinne des § 84 VVG liegt vor, wenn sich Versicherungsnehmer und Kaskoversicherung nicht über die Höhe eines Schadens einigen können – sie ist Voraussetzung für die Einleitung eines Sachverständigenverfahrens.

Erklärung

Das LG Hannover (Az. 14 O 133/21) hat klargestellt, dass bereits die Kürzung einer Rechnung durch die Versicherung eine Meinungsverschiedenheit darstellt. Der Versicherungsnehmer muss die Meinungsverschiedenheit nicht vorher ausdrücklich erklären – die Kürzung selbst genügt. Einige Versicherer wie AXA und VHV versuchen, in ihren AKB eine vorherige Bekanntgabe der Meinungsverschiedenheit durch den VN zu verlangen, was aber nach der Rechtsprechung nicht erforderlich ist.

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Handlungsempfehlung

Wenn Ihre Kaskoversicherung Kosten kürzt, liegt bereits eine Meinungsverschiedenheit vor. Sie können sofort ein Sachverständigenverfahren einleiten. Lassen Sie sich nicht von der Versicherung erzählen, Sie müssten erst formal widersprechen.

Schlagwörter

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Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Jeder Schadensfall ist individuell – für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Sachverständigen oder Fachanwalt.

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