Meinungsverschiedenheit (§ 84 VVG)
Definition
Eine Meinungsverschiedenheit im Sinne des § 84 VVG liegt vor, wenn sich Versicherungsnehmer und Kaskoversicherung nicht über die Höhe eines Schadens einigen können – sie ist Voraussetzung für die Einleitung eines Sachverständigenverfahrens.
Erklärung
Das LG Hannover (Az. 14 O 133/21) hat klargestellt, dass bereits die Kürzung einer Rechnung durch die Versicherung eine Meinungsverschiedenheit darstellt. Der Versicherungsnehmer muss die Meinungsverschiedenheit nicht vorher ausdrücklich erklären – die Kürzung selbst genügt. Einige Versicherer wie AXA und VHV versuchen, in ihren AKB eine vorherige Bekanntgabe der Meinungsverschiedenheit durch den VN zu verlangen, was aber nach der Rechtsprechung nicht erforderlich ist.
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