Mindestschadensschätzung
Definition
Die Mindestschadensschätzung ist eine gerichtliche Schadensermittlung nach § 287 ZPO, bei der das Gericht den Mindestbetrag schätzt, der als Schaden durch den aktuellen Unfall verursacht wurde.
Erklärung
Wenn eine exakte Bezifferung des Schadens nicht möglich ist – etwa weil Vorschäden und Neuschäden nicht vollständig voneinander abgegrenzt werden können –, darf und muss das Gericht nach § 287 ZPO eine Schadensschätzung vornehmen. Die Mindestschadensschätzung stellt dabei den Betrag fest, der mindestens durch den aktuellen Unfall verursacht wurde.
Rechtsgrundlage: § 287 ZPO (Schadensermittlung) erlaubt dem Gericht, den Schaden nach freier Überzeugung zu schätzen, wenn die exakte Schadenshöhe nicht feststellbar ist. Der BGH hat in VI ZR 122/23 (30.07.2024) klargestellt, dass diese Vorschrift nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegungslast erleichtert.
Voraussetzungen:
- Der Geschädigte muss "greifbare Tatsachen" vortragen (keine abstrakte Mindestschadensberechnung)
- Ein Sachverständigengutachten muss vorliegen oder eingeholt werden
- Das Gericht muss alle verfügbaren Erkenntnisquellen ausschöpfen
Praktische Bedeutung: Die Mindestschadensschätzung verhindert, dass ein Geschädigter seinen gesamten Anspruch verliert, nur weil die exakte Abgrenzung zwischen Vor- und Neuschaden nicht möglich ist. Das OLG Bremen (1 U 90/19) hat drei Wege aufgezeigt: Nachweis fachgerechter Reparatur, Nachweis abgrenzbarer Beschädigungen oder Schadensschätzung durch Abschlag.
Bedeutung seit BGH VI ZR 122/23: Gerichte dürfen Klagen bei Vorschadenproblematik nicht mehr pauschal abweisen. Sie müssen in die Beweisaufnahme eintreten und einen Mindestschaden schätzen. Dies hat die Position der Geschädigten erheblich verbessert.
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