Obmann (Sachverständigenverfahren)
Definition
Der Obmann ist ein neutraler, dritter Sachverständiger im Sachverständigenverfahren, der eingeschaltet wird, wenn sich die beiden Ausschussmitglieder nicht einigen können.
Erklärung
Können sich die beiden Ausschussmitglieder im Sachverständigenverfahren nicht auf die Schadenhöhe einigen, wird ein Obmann bestimmt. Dieser wird von den Ausschussmitgliedern gemeinsam gewählt oder – falls keine Einigung möglich ist – vom zuständigen Amtsgericht bestellt. Der Obmann trifft seine Entscheidung innerhalb der Grenzen der beiden Gutachten. Sein Ergebnis ist für beide Seiten verbindlich.
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