Opfergrenze
Definition
Die Opfergrenze bezeichnet die Höchstgrenze, bis zu der einem Unfallgeschädigten zugemutet wird, höhere Reparaturkosten als den Wiederbeschaffungswert aufzuwenden – in der Regel 130 % des Wiederbeschaffungswerts.
Erklärung
Der Begriff Opfergrenze stammt aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und beschreibt die maximale Belastung, die dem Schädiger (bzw. dessen Versicherung) zugemutet werden kann, um das Integritätsinteresse des Geschädigten zu schützen. Die Opfergrenze liegt bei 130 % des Wiederbeschaffungswerts. Übersteigen die Reparaturkosten diese Grenze, ist eine Reparatur auf Kosten des Schädigers nicht mehr zumutbar – es wird dann auf Totalschadenbasis abgerechnet. Die Opfergrenze ist keine starre gesetzliche Regelung, sondern ein von der Rechtsprechung entwickelter Richtwert. In Ausnahmefällen kann die Grenze leicht abweichen, wobei die 130 % als Regelfall gelten (BGH VI ZR 314/90, BGH VI ZR 61/71).
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