Tätige Reue (§ 142 Abs. 4 StGB)
Definition
Tätige Reue bezeichnet die nachträgliche freiwillige Meldung eines Unfalls durch den Verursacher, die zu einer Strafmilderung oder Straffreiheit bei Fahrerflucht führen kann.
Erklärung
Nach § 142 Abs. 4 StGB kann das Gericht die Strafe mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall freiwillig die Feststellungen ermöglicht. Voraussetzung ist, dass es sich um einen Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs handelt und der Schaden nicht erheblich ist. Die tätige Reue setzt voraus, dass der Täter freiwillig handelt – eine Meldung erst nach Entdeckung durch die Polizei genügt nicht.
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