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RechtBegriffserklärung

Wirtschaftlichkeitsgebot

Definition

Das Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet den Geschädigten, bei der Schadensbeseitigung den wirtschaftlich vernünftigsten Weg zu wählen. Es begrenzt die Dispositionsfreiheit und ist Ausdruck der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB.

Erklärung

Das Wirtschaftlichkeitsgebot bedeutet nicht, dass der Geschädigte immer die billigste Lösung wählen muss. Es verlangt vielmehr, dass er unter mehreren gleichwertigen Möglichkeiten die wirtschaftlich vernünftigere wählt. Bei der Frage Reparatur oder Totalschaden wird das Wirtschaftlichkeitsgebot besonders relevant: Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 Prozent (die sogenannte 130-Prozent-Grenze), gilt die Reparatur als wirtschaftlich unvernünftig (BGH VI ZR 258/06). Innerhalb der 130-Prozent-Grenze kann der Geschädigte die Reparatur wählen, wenn er ein Integritätsinteresse nachweist – also das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt (BGH VI ZR 89/07).

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Handlungsempfehlung

Lassen Sie sich vom Sachverständigen im Gutachten die verschiedenen Abrechnungsoptionen aufschlüsseln: Reparaturkosten netto und brutto, Wiederbeschaffungswert, Restwert und Wiederbeschaffungsaufwand. So können Sie gemeinsam mit Ihrem Anwalt die wirtschaftlich sinnvollste Abrechnungsart wählen.

Schlagwörter

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Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Jeder Schadensfall ist individuell – für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Sachverständigen oder Fachanwalt.

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