Wirtschaftlichkeitsgebot
Definition
Das Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet den Geschädigten, bei der Schadensbeseitigung den wirtschaftlich vernünftigsten Weg zu wählen. Es begrenzt die Dispositionsfreiheit und ist Ausdruck der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB.
Erklärung
Das Wirtschaftlichkeitsgebot bedeutet nicht, dass der Geschädigte immer die billigste Lösung wählen muss. Es verlangt vielmehr, dass er unter mehreren gleichwertigen Möglichkeiten die wirtschaftlich vernünftigere wählt. Bei der Frage Reparatur oder Totalschaden wird das Wirtschaftlichkeitsgebot besonders relevant: Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 Prozent (die sogenannte 130-Prozent-Grenze), gilt die Reparatur als wirtschaftlich unvernünftig (BGH VI ZR 258/06). Innerhalb der 130-Prozent-Grenze kann der Geschädigte die Reparatur wählen, wenn er ein Integritätsinteresse nachweist – also das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt (BGH VI ZR 89/07).
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