Darum geht es
Die Versicherung sagt: „Totalschaden. Wir zahlen nur den Wiederbeschaffungswert." Ihr Fahrzeug soll verschrottet werden.
Aber: Wenn die Reparaturkosten nicht mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswerts betragen, dürfen Sie reparieren lassen. Die Versicherung muss die vollen Reparaturkosten zahlen.
Die Lösung: Gutachten prüfen, ob die 130%-Grenze eingehalten wird. Dann reparieren und Fahrzeug mindestens 6 Monate weiterfahren.
Wie funktioniert die 130%-Regel?
Wiederbeschaffungswert: 8.000 €
130 % davon: 10.400 €
Reparaturkosten laut Gutachten: 9.800 €
Ergebnis: Reparatur erlaubt – die Versicherung muss 9.800 € zahlen, obwohl das Fahrzeug nur 8.000 € wert ist.
- Reparaturkosten max. 130 % des Wiederbeschaffungswerts – laut unabhängigem Gutachten
- Fachgerechte Reparatur: Die Reparatur muss vollständig und fachgerecht durchgeführt werden
- Weiternutzung: Sie müssen das Fahrzeug mindestens 6 Monate weiterfahren
- Nachweis: Reparaturrechnung vorlegen (fiktive Abrechnung reicht hier nicht)
Wann greift die Regel nicht?
| Situation | Ergebnis |
|---|---|
| Reparaturkosten über 130 % | Nur Wiederbeschaffungswert minus Restwert wird gezahlt |
| Fahrzeug wird nicht repariert | Nur Wiederbeschaffungswert minus Restwert |
| Fahrzeug wird vor 6 Monaten verkauft | Anspruch auf volle Reparaturkosten kann entfallen |
| Keine fachgerechte Reparatur | Versicherung kann Zahlung verweigern |
Was Sie jetzt tun sollten
Gutachten prüfen
Ihr Gutachter berechnet Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten. Liegen die Reparaturkosten unter 130 %? Dann reparieren.
Fachgerecht reparieren lassen
Vollständige Reparatur in einer Fachwerkstatt. Reparaturrechnung aufheben.
Fahrzeug mindestens 6 Monate weiterfahren
Verkaufen Sie das Fahrzeug nicht sofort. Sonst kann die Versicherung die Differenz zurückfordern.
Für Gutachter & Anwälte
Leiten Sie dieses Schreiben an Geschädigte weiter. Viele akzeptieren den Totalschaden, obwohl eine Reparatur im 130%-Bereich möglich wäre. Das kann mehrere Tausend Euro Unterschied machen.
Totalschaden heißt nicht automatisch verschrotten. Liegen die Reparaturkosten unter 130 % des Wiederbeschaffungswerts, dürfen Sie reparieren. Die Versicherung muss die vollen Kosten zahlen. Voraussetzung: fachgerechte Reparatur und 6 Monate Weiternutzung.