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Kaskoschaden
Teilkasko & Vollkasko

Warum die Versicherung den Schaden feststellen muss – und was Sie tun können, wenn das Angebot zu niedrig ist.

Stand: Februar 2026 Lesezeit: ca. 5 Min.

Darum geht es

Bei einem Kaskoschaden bestimmt Ihre eigene Versicherung die Spielregeln. Sie schickt ihren Gutachter, sie legt die Schadenhöhe fest, sie entscheidet über Reparatur oder Totalschaden. Viele Versicherte akzeptieren das Ergebnis – auch wenn es zu niedrig ist.

Häufig fordert die Versicherung Sie auf, einen Kostenvoranschlag der Werkstatt einzureichen. Das ist nicht Ihre Pflicht. Nach den AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung) muss die Versicherung den Schaden feststellen – nicht Sie.

Die Lösung: Kennen Sie Ihre Rechte. Prüfen Sie das Angebot. Nutzen Sie bei Meinungsverschiedenheiten das Sachverständigenverfahren.

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Haftpflichtschaden vs. Kaskoschaden – die Unterschiede

Bei einem unverschuldeten Unfall (Haftpflichtschaden) haben Sie deutlich mehr Rechte als bei einem Kaskoschaden. Die Unterschiede auf einen Blick:

HaftpflichtschadenKaskoschaden
Gutachterwahl Frei – Sie wählen Ihren Gutachter Kein freies Wahlrecht – Versicherung bestimmt
Gutachterkosten Gegnerische Versicherung zahlt Versicherung beauftragt eigenen Gutachter
Werkstattwahl Frei wählbar Ggf. Werkstattbindung (je nach Vertrag)
Anwaltskosten Gegnerische Versicherung zahlt Nicht erstattungsfähig
Selbstbeteiligung Keine Wird abgezogen (je nach Vertrag)
Schadenfeststellung Eigener Gutachter ermittelt Versicherung muss feststellen (AKB A.2.5)
Wichtig zu wissen

Auch wenn die Versicherung beim Kaskoschaden den Gutachter bestimmt – die Pflicht zur Schadenfeststellung liegt bei der Versicherung, nicht bei Ihnen. Sie müssen keinen Kostenvoranschlag einreichen.

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Die Versicherung muss den Schaden feststellen

Die AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung) regeln klar: Die Versicherung ist verpflichtet, den Schaden zu ermitteln und die Schadenhöhe festzustellen. Das steht in Abschnitt A.2.5 der AKB 2015.

Was heißt das konkret?
  • Die Versicherung muss einen Gutachter schicken – das ist ihre Aufgabe, nicht Ihre.
  • Kein Kostenvoranschlag nötig – die Versicherung kann Sie nicht zwingen, auf eigene Kosten einen KVA erstellen zu lassen.
  • Reparaturkosten bis zur Obergrenze – bei Beschädigung zahlt die Versicherung die erforderlichen Reparaturkosten (A.2.5.2).
  • Bei Totalschaden: Wiederbeschaffungswert minus Restwert – die Versicherung muss beides korrekt ermitteln (A.2.5.1).

Wenn die Versicherung Sie auffordert, einen Kostenvoranschlag einzureichen, können Sie darauf hinweisen, dass die Schadenfeststellung nach AKB ihre Pflicht ist. Sie sind lediglich verpflichtet, den Schaden zu melden und das Fahrzeug zur Besichtigung bereitzustellen.

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Versicherung zahlt zu wenig – was tun?

Es kommt regelmäßig vor, dass Kaskoversicherer zu niedrig regulieren. Typische Fälle:

Wiederbeschaffungswert
Versicherung setzt einen zu niedrigen Wert an. Sonderausstattung, Zustand oder regionale Marktlage werden ignoriert.
Reparaturkosten
Positionen werden gestrichen oder gekürzt. UPE-Aufschläge, Verbringungskosten oder Beilackierung fehlen.
Totalschaden-Grenze
Versicherung erklärt Totalschaden, obwohl eine wirtschaftliche Reparatur möglich wäre.
Restwert
Versicherung setzt einen zu hohen Restwert an, um die Auszahlung zu drücken.

In all diesen Fällen haben Sie eine Handlungsoption: das Sachverständigenverfahren.

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Das Sachverständigenverfahren – Ihre stärkste Option

Wenn Sie mit dem Regulierungsangebot Ihrer Kaskoversicherung nicht einverstanden sind, können Sie das Sachverständigenverfahren einleiten. Das ist in den AKB unter Abschnitt A.2.6 geregelt (früher § 14 AKB, gesetzliche Grundlage: § 84 VVG).

Ablauf in 4 Schritten

Verfahren schriftlich einleiten

Sie teilen Ihrer Versicherung mit, dass Sie mit der Schadenhöhe nicht einverstanden sind und das Sachverständigenverfahren verlangen.

Beide Seiten benennen einen Gutachter

Innerhalb von 2 Wochen benennen Sie und die Versicherung jeweils einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen.

Gutachter erstellen unabhängige Gutachten

Beide Sachverständigen ermitteln die Schadenhöhe unabhängig voneinander. Bei Abweichung versuchen sie eine Einigung.

Obmann entscheidet bei Uneinigkeit

Einigen sich die Gutachter nicht, wird ein Obmann hinzugezogen. Seine Entscheidung ist bindend – für Sie und die Versicherung.

Wer zahlt die Kosten?

Können Sie sich durchsetzen, trägt die Versicherung die gesamten Kosten. Bei einer Einigung in der Mitte werden die Kosten aufgeteilt. Jede Partei zahlt zunächst ihren eigenen Gutachter.

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Praxisbeispiel

Wildunfall – Versicherung bietet zu wenig

Herr M. hat einen Wildunfall. Seine Teilkaskoversicherung bietet ihm 4.500 € Wiederbeschaffungswert an. Herr M. hält das für zu niedrig – vergleichbare Fahrzeuge kosten im Markt deutlich mehr.

Er leitet das Sachverständigenverfahren ein und benennt einen unabhängigen Kfz-Gutachter.

PositionBetrag
Angebot der Versicherung4.500 €
Gutachter Herr M.6.100 €
Gutachter Versicherung5.200 €
Einigung5.650 €

Ergebnis: Herr M. bekommt 1.150 € mehr als das ursprüngliche Angebot. Die Kosten des Verfahrens werden aufgeteilt.

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Einschränkungen – das sollten Sie wissen

Nicht jede Versicherung bietet das Verfahren an

Seit 2017 (Änderung § 309 Nr. 14 BGB) ist das Sachverständigenverfahren nicht mehr verpflichtend. Einige Versicherer haben es aus ihren AKB gestrichen. Prüfen Sie Ihre Versicherungsbedingungen.

Ist das Verfahren nicht vorgesehen, bleibt Ihnen der direkte Klageweg. Dafür empfiehlt sich ein Rechtsanwalt für Versicherungsrecht.

Tipp: AKB prüfen

Schauen Sie in Ihren Versicherungsunterlagen nach Abschnitt A.2.6 (oder ähnliche Bezeichnung). Steht dort eine Regelung zum Sachverständigenverfahren, können Sie es nutzen.

Gutachter für das Sachverständigenverfahren finden

Beim Sachverständigenverfahren benennen Sie einen eigenen Kfz-Gutachter. Dieser sollte unabhängig sein und Erfahrung mit Kaskoschäden haben.

Auf unfallgiganten.de finden Sie Kfz-Sachverständige, die sich auf das Sachverständigenverfahren spezialisiert haben. Die Gutachter dort kennen die AKB, wissen wie das Verfahren abläuft und vertreten Ihre Interessen.

Auch Rechtsanwälte für Versicherungsrecht finden Sie dort – falls die Versicherung das Verfahren nicht anbietet und der Klageweg nötig wird.

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Checkliste: Kaskoschaden richtig melden

  • Schaden sofort melden – innerhalb einer Woche bei Ihrer Versicherung (AKB-Pflicht).
  • Fotos sichern – Schaden am Fahrzeug, Unfallstelle, Kennzeichen dokumentieren.
  • Keinen Kostenvoranschlag auf eigene Kosten erstellen – die Versicherung muss den Schaden feststellen.
  • Gutachten der Versicherung prüfen – stimmen Wiederbeschaffungswert, Reparaturkosten, Restwert?
  • Bei Zweifeln: Sachverständigenverfahren einleiten – schriftlich bei der Versicherung anfordern.
  • Eigenen Gutachter benennen – unabhängig und erfahren im Kaskobereich.
  • Fristen beachten – 2 Wochen für die Benennung des Gutachters.
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Rechtliche Grundlagen

AKB A.2.5 Schadenfeststellung und Entschädigungsregeln – die Versicherung muss den Schaden ermitteln und die Schadenhöhe feststellen.
AKB A.2.6 Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhöhe oder den Umfang der Reparatur.
§ 84 VVG Gesetzliche Grundlage für das Sachverständigenverfahren im Versicherungsvertragsgesetz.
§ 309 Nr. 14 BGB Seit 2017: Sachverständigenverfahren darf nicht mehr als zwingende Voraussetzung für eine Klage vereinbart werden.
OLG Köln I-18 U 41/23 Kein Direktanspruch des Sachverständigen gegen die Versicherung – Kosten laufen über den Versicherungsnehmer.