Darum geht es
Bei einem Kaskoschaden bestimmt Ihre eigene Versicherung die Spielregeln. Sie schickt ihren Gutachter, sie legt die Schadenhöhe fest, sie entscheidet über Reparatur oder Totalschaden. Viele Versicherte akzeptieren das Ergebnis – auch wenn es zu niedrig ist.
Häufig fordert die Versicherung Sie auf, einen Kostenvoranschlag der Werkstatt einzureichen. Das ist nicht Ihre Pflicht. Nach den AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung) muss die Versicherung den Schaden feststellen – nicht Sie.
Die Lösung: Kennen Sie Ihre Rechte. Prüfen Sie das Angebot. Nutzen Sie bei Meinungsverschiedenheiten das Sachverständigenverfahren.
Haftpflichtschaden vs. Kaskoschaden – die Unterschiede
Bei einem unverschuldeten Unfall (Haftpflichtschaden) haben Sie deutlich mehr Rechte als bei einem Kaskoschaden. Die Unterschiede auf einen Blick:
| Haftpflichtschaden | Kaskoschaden | |
|---|---|---|
| Gutachterwahl | Frei – Sie wählen Ihren Gutachter | Kein freies Wahlrecht – Versicherung bestimmt |
| Gutachterkosten | Gegnerische Versicherung zahlt | Versicherung beauftragt eigenen Gutachter |
| Werkstattwahl | Frei wählbar | Ggf. Werkstattbindung (je nach Vertrag) |
| Anwaltskosten | Gegnerische Versicherung zahlt | Nicht erstattungsfähig |
| Selbstbeteiligung | Keine | Wird abgezogen (je nach Vertrag) |
| Schadenfeststellung | Eigener Gutachter ermittelt | Versicherung muss feststellen (AKB A.2.5) |
Auch wenn die Versicherung beim Kaskoschaden den Gutachter bestimmt – die Pflicht zur Schadenfeststellung liegt bei der Versicherung, nicht bei Ihnen. Sie müssen keinen Kostenvoranschlag einreichen.
Die Versicherung muss den Schaden feststellen
Die AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung) regeln klar: Die Versicherung ist verpflichtet, den Schaden zu ermitteln und die Schadenhöhe festzustellen. Das steht in Abschnitt A.2.5 der AKB 2015.
- Die Versicherung muss einen Gutachter schicken – das ist ihre Aufgabe, nicht Ihre.
- Kein Kostenvoranschlag nötig – die Versicherung kann Sie nicht zwingen, auf eigene Kosten einen KVA erstellen zu lassen.
- Reparaturkosten bis zur Obergrenze – bei Beschädigung zahlt die Versicherung die erforderlichen Reparaturkosten (A.2.5.2).
- Bei Totalschaden: Wiederbeschaffungswert minus Restwert – die Versicherung muss beides korrekt ermitteln (A.2.5.1).
Wenn die Versicherung Sie auffordert, einen Kostenvoranschlag einzureichen, können Sie darauf hinweisen, dass die Schadenfeststellung nach AKB ihre Pflicht ist. Sie sind lediglich verpflichtet, den Schaden zu melden und das Fahrzeug zur Besichtigung bereitzustellen.
Versicherung zahlt zu wenig – was tun?
Es kommt regelmäßig vor, dass Kaskoversicherer zu niedrig regulieren. Typische Fälle:
In all diesen Fällen haben Sie eine Handlungsoption: das Sachverständigenverfahren.
Das Sachverständigenverfahren – Ihre stärkste Option
Wenn Sie mit dem Regulierungsangebot Ihrer Kaskoversicherung nicht einverstanden sind, können Sie das Sachverständigenverfahren einleiten. Das ist in den AKB unter Abschnitt A.2.6 geregelt (früher § 14 AKB, gesetzliche Grundlage: § 84 VVG).
Ablauf in 4 Schritten
Verfahren schriftlich einleiten
Sie teilen Ihrer Versicherung mit, dass Sie mit der Schadenhöhe nicht einverstanden sind und das Sachverständigenverfahren verlangen.
Beide Seiten benennen einen Gutachter
Innerhalb von 2 Wochen benennen Sie und die Versicherung jeweils einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen.
Gutachter erstellen unabhängige Gutachten
Beide Sachverständigen ermitteln die Schadenhöhe unabhängig voneinander. Bei Abweichung versuchen sie eine Einigung.
Obmann entscheidet bei Uneinigkeit
Einigen sich die Gutachter nicht, wird ein Obmann hinzugezogen. Seine Entscheidung ist bindend – für Sie und die Versicherung.
Können Sie sich durchsetzen, trägt die Versicherung die gesamten Kosten. Bei einer Einigung in der Mitte werden die Kosten aufgeteilt. Jede Partei zahlt zunächst ihren eigenen Gutachter.
Praxisbeispiel
Herr M. hat einen Wildunfall. Seine Teilkaskoversicherung bietet ihm 4.500 € Wiederbeschaffungswert an. Herr M. hält das für zu niedrig – vergleichbare Fahrzeuge kosten im Markt deutlich mehr.
Er leitet das Sachverständigenverfahren ein und benennt einen unabhängigen Kfz-Gutachter.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Angebot der Versicherung | 4.500 € |
| Gutachter Herr M. | 6.100 € |
| Gutachter Versicherung | 5.200 € |
| Einigung | 5.650 € |
Ergebnis: Herr M. bekommt 1.150 € mehr als das ursprüngliche Angebot. Die Kosten des Verfahrens werden aufgeteilt.
Einschränkungen – das sollten Sie wissen
Seit 2017 (Änderung § 309 Nr. 14 BGB) ist das Sachverständigenverfahren nicht mehr verpflichtend. Einige Versicherer haben es aus ihren AKB gestrichen. Prüfen Sie Ihre Versicherungsbedingungen.
Ist das Verfahren nicht vorgesehen, bleibt Ihnen der direkte Klageweg. Dafür empfiehlt sich ein Rechtsanwalt für Versicherungsrecht.
Schauen Sie in Ihren Versicherungsunterlagen nach Abschnitt A.2.6 (oder ähnliche Bezeichnung). Steht dort eine Regelung zum Sachverständigenverfahren, können Sie es nutzen.
Gutachter für das Sachverständigenverfahren finden
Beim Sachverständigenverfahren benennen Sie einen eigenen Kfz-Gutachter. Dieser sollte unabhängig sein und Erfahrung mit Kaskoschäden haben.
Auf unfallgiganten.de finden Sie Kfz-Sachverständige, die sich auf das Sachverständigenverfahren spezialisiert haben. Die Gutachter dort kennen die AKB, wissen wie das Verfahren abläuft und vertreten Ihre Interessen.
Auch Rechtsanwälte für Versicherungsrecht finden Sie dort – falls die Versicherung das Verfahren nicht anbietet und der Klageweg nötig wird.
Checkliste: Kaskoschaden richtig melden
- Schaden sofort melden – innerhalb einer Woche bei Ihrer Versicherung (AKB-Pflicht).
- Fotos sichern – Schaden am Fahrzeug, Unfallstelle, Kennzeichen dokumentieren.
- Keinen Kostenvoranschlag auf eigene Kosten erstellen – die Versicherung muss den Schaden feststellen.
- Gutachten der Versicherung prüfen – stimmen Wiederbeschaffungswert, Reparaturkosten, Restwert?
- Bei Zweifeln: Sachverständigenverfahren einleiten – schriftlich bei der Versicherung anfordern.
- Eigenen Gutachter benennen – unabhängig und erfahren im Kaskobereich.
- Fristen beachten – 2 Wochen für die Benennung des Gutachters.