Darum geht es
Ihre Kaskoversicherung hat den Schaden reguliert – aber der Betrag ist deutlich niedriger, als Sie erwartet haben. Der Wiederbeschaffungswert stimmt nicht, die Reparaturkosten wurden gekürzt, oder die Versicherung erklärt einen Totalschaden, obwohl Ihr Fahrzeug reparierbar wäre.
Viele Versicherte nehmen das hin. Das müssen Sie nicht.
Die Lösung: Das Sachverständigenverfahren nach AKB A.2.6. Außergerichtlich, verbindlich, und bei Erfolg zahlt die Versicherung die Kosten.
Was ist das Sachverständigenverfahren?
Ein außergerichtliches Verfahren, das in den AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung) geregelt ist. Beide Seiten – Sie und die Versicherung – benennen jeweils einen unabhängigen Gutachter. Diese ermitteln die Schadenhöhe. Bei Uneinigkeit entscheidet ein Obmann.
Wann sollten Sie es einleiten?
Immer dann, wenn Sie das Regulierungsangebot Ihrer Kaskoversicherung für falsch halten. Typische Situationen:
- Wiederbeschaffungswert zu niedrig – vergleichbare Fahrzeuge kosten im Markt deutlich mehr.
- Reparaturkosten gekürzt – Positionen fehlen, UPE-Aufschläge oder Verbringungskosten gestrichen.
- Totalschaden statt Reparatur – Versicherung erklärt Totalschaden, obwohl eine wirtschaftliche Reparatur möglich wäre.
- Restwert zu hoch angesetzt – drückt die Auszahlung nach unten.
- Wildunfall, Hagelschaden, Diebstahl – Versicherung bietet weniger als den tatsächlichen Schaden.
Ablauf – Schritt für Schritt
Schriftlich anfordern
Teilen Sie Ihrer Versicherung schriftlich mit, dass Sie mit der Schadenhöhe nicht einverstanden sind und das Sachverständigenverfahren nach AKB A.2.6 einleiten möchten.
Gutachter benennen (2 Wochen Frist)
Sie benennen Ihren Gutachter, die Versicherung benennt ihren. Beide müssen unabhängig sein. Lässt eine Seite die Frist verstreichen, benennt die andere beide.
Unabhängige Begutachtung
Beide Gutachter erstellen unabhängig voneinander ein Gutachten zur Schadenhöhe. Bei Abweichung versuchen sie eine Einigung.
Obmann bei Uneinigkeit
Einigen sich die Gutachter nicht, wird ein Obmann bestellt (notfalls durch das Amtsgericht). Seine Entscheidung liegt zwischen den beiden Gutachten und ist bindend.
Praxisbeispiel: Wildunfall
Frau K. hat einen Wildunfall. Die Teilkaskoversicherung bietet 4.500 € Wiederbeschaffungswert. Frau K. findet vergleichbare Fahrzeuge ab 6.000 € und leitet das Sachverständigenverfahren ein.
| Schritt | Ergebnis |
|---|---|
| Angebot Versicherung | 4.500 € |
| Gutachter Frau K. | 6.100 € |
| Gutachter Versicherung | 5.200 € |
| Einigung der Gutachter | 5.650 € |
Ergebnis: Frau K. bekommt 1.150 € mehr. Die Kosten des Verfahrens werden im Verhältnis des Obsiegens aufgeteilt.
Einschränkungen
Seit der Änderung von § 309 Nr. 14 BGB (2017) ist das Sachverständigenverfahren nicht mehr verpflichtend. Einige Versicherer haben es aus ihren Bedingungen gestrichen.
Prüfen Sie Ihre AKB – suchen Sie nach Abschnitt A.2.6 oder einer ähnlichen Regelung zum Sachverständigenverfahren.
Bietet Ihre Versicherung das Verfahren nicht an, bleibt der Klageweg. Dafür empfiehlt sich ein Rechtsanwalt für Versicherungsrecht.
Das Sachverständigenverfahren darf nicht mehr als zwingende Voraussetzung für eine Klage vereinbart werden. Sie können also auch direkt klagen – das Verfahren ist aber oft schneller und günstiger.
Gutachter für das Sachverständigenverfahren
Sie brauchen einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen, der Erfahrung mit Kaskoschäden und dem Sachverständigenverfahren hat. Nicht irgendeinen – einen, der die AKB kennt und weiß, wie das Verfahren abläuft.
Auf unfallgiganten.de finden Sie Gutachter, die sich auf das Sachverständigenverfahren spezialisiert haben. Dort finden Sie auch Rechtsanwälte für Versicherungsrecht, falls der Klageweg nötig wird.