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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
1 U 188/20OLG Zweibrücken·26. Januar 2022

10.000 € Schmerzensgeld für HWS-Distorsion und Fußfrakturen

§ 253 BGB§ 249 BGB

Zusammenfassung

Das OLG Zweibrücken hat einem Motorradfahrer, der bei einem unverschuldeten Unfall eine HWS-Distorsion, eine Schädelprellung sowie mehrere Brüche im Fuß erlitt, ein Schmerzensgeld von 10.000 € als angemessen erachtet. Die Versicherung hatte diesen Betrag bereits vorgerichtlich gezahlt, der Kläger forderte jedoch deutlich mehr. Das Gericht wies die weitergehende Forderung ab, da die verbliebenen Beeinträchtigungen (leichte Bewegungseinschränkung der Zehen) die Lebensführung nicht wesentlich beeinträchtigen.

Leitsatz

"Auch bei mehreren Brüchen an Großzehen und Mittelfußknochen, einer Schädelprellung und einer HWS-Distorsion ist ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro nicht unangemessen. Dies gilt jedenfalls, wenn nur eine geringgradige Bewegungseinschränkung der Zehen verbleibt, die die Lebensführung des Betroffenen nicht messbar beeinträchtigt."

Vollständige Analyse

Der Fall betraf einen jungen Motorradfahrer, der bei einem Frontalzusammenstoß erhebliche Verletzungen davontrug. Neben einer HWS-Distorsion und einer Schädelprellung erlitt er komplexe Frakturen am linken Fuß, die operativ mit Drähten versorgt werden mussten. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zahlte vorgerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro. Der Kläger hielt dies für unzureichend und forderte mindestens 25.000 Euro zusätzlich, da er unter Dauerschmerzen leide, Zehen versteift seien und eine Arthrose drohe. Das OLG Zweibrücken bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und bewertete das gezahlte Schmerzensgeld von 10.000 Euro als ausreichend. Das Gericht stützte sich dabei auf ein medizinisches Gutachten, wonach die Funktionseinschränkungen am Fuß zwar vorhanden, aber nur geringgradig seien und die Lebensführung des Klägers nicht messbar beeinträchtigten. Das Gericht berücksichtigte bei seiner Entscheidung die Schwere der Erstverletzungen, den stationären Aufenthalt und die Operation, gewichtete aber auch die relativ gut verheilten und geringen Dauerfolgen. Die Entscheidung zeigt, dass die Höhe des Schmerzensgeldes nicht nur von der Schwere der initialen Verletzungen, sondern maßgeblich von den verbleibenden Dauerfolgen und deren Auswirkungen auf die Lebensqualität des Geschädigten abhängt.

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