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OLG Frankfurt: Vorzug für Schwacke-Liste zum Schutz des Geschädigten
Zusammenfassung
Das OLG Frankfurt stärkt die Position des Geschädigten, indem es die Schwacke-Liste als primäre Schätzgrundlage ansieht. Es argumentiert, dass der Geschädigte im Nachhinein kaum beweisen kann, ob ein günstigerer Tarif (z.B. nach Fraunhofer) tatsächlich verfügbar war. Der Versicherer habe jedoch die Möglichkeit, durch ein konkretes, günstigeres Angebot seine Zahlungspflicht zu reduzieren.
Leitsatz
"Das Gericht gibt dem Schwacke-Mietpreisspiegel den Vorzug, um den Geschädigten vor dem Risiko einer unzureichenden Entschädigung zu schützen. Der Versicherer kann dieses Risiko ausgleichen, indem er dem Geschädigten zeitnah ein konkret günstigeres und verfügbares Mietwagenangebot unterbreitet."
Vollständige Analyse
Das OLG Frankfurt am Main setzt sich in dieser Entscheidung dezidiert mit den praktischen Schwierigkeiten für einen Geschädigten auseinander, die Erforderlichkeit von Mietwagenkosten nachzuweisen. Während andere Gerichte den Fraunhofer-Spiegel oder eine Mischkalkulation (Fracke) bevorzugen, stellt das OLG Frankfurt den Schutz des Geschädigten in den Vordergrund. Die Richter argumentieren, dass es für einen Laien kaum möglich ist, im Nachhinein die tatsächliche Verfügbarkeit von günstigeren Tarifen, wie sie die Fraunhofer-Liste ausweist, zu belegen. Ihn pauschal auf diese niedrigeren Sätze zu verweisen, würde ihm einseitig das Risiko der Beweisführung aufbürden. Demgegenüber stehe es dem Haftpflichtversicherer als professionellem und ressourcenstarkem Akteur frei, dem Geschädigten aktiv ein günstigeres, verfügbares Mietfahrzeug anzubieten. Unterlässt der Versicherer dies, müsse er die Abrechnung nach der für den Geschädigten günstigeren Schwacke-Liste akzeptieren. Das Gericht verweist dabei auf die Rechtsprechung des BGH (VI ZR 563/15), wonach ein solches konkretes Angebot des Versicherers die Schadensminderungspflicht des Geschädigten aktiviert. Im Ergebnis kehrt das OLG Frankfurt die Beweislast quasi um: Nicht der Geschädigte muss die Angemessenheit des Schwacke-Tarifs beweisen, sondern der Versicherer muss die Verfügbarkeit eines günstigeren Tarifs durch ein konkretes Angebot nachweisen.
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