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Bemessung der Geschäftsgebühr bei durchschnittlichem Verkehrsunfall
Zusammenfassung
Das OLG Koblenz bestätigt, dass bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall eine 1,3-fache Geschäftsgebühr für den Anwalt angemessen ist. Eine höhere Gebühr ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Fall besonders schwierig oder umfangreich war. Dies muss der Anwalt konkret begründen.
Leitsatz
"Die 1,3-Gebühr gemäß Nr. 2300 RVG-VV für außergerichtliche Tätigkeit kann der Rechtsanwalt bei durchschnittlichen Verkehrsunfallsachen regelmäßig ohne nähere Darlegungen verlangen. Eine Geschäftsgebühr über 1,3 kann er nur verlangen, wenn konkrete Umstände eine mehr als durchschnittlich schwierige oder umfangreiche Angelegenheit nahelegen."
Vollständige Analyse
Das OLG Koblenz hatte über die Höhe der erstattungsfähigen Anwaltskosten nach einem Verkehrsunfall zu entscheiden. Der Kläger forderte eine 1,5-fache Geschäftsgebühr, das Gericht sprach ihm jedoch nur eine 1,3-fache Gebühr zu. Das Gericht führte aus, dass die 1,3-fache Gebühr die Regelgebühr für durchschnittliche Verkehrsunfallsachen darstellt und vom Anwalt ohne besondere Darlegung verlangt werden kann. Eine höhere Gebühr setze voraus, dass die anwaltliche Tätigkeit überdurchschnittlich schwierig oder umfangreich war. Solche Umstände lagen im zu entscheidenden Fall nicht vor. Das Urteil reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung zur Bemessung der Geschäftsgebühr bei Verkehrsunfällen ein und betont die Bedeutung der 1,3-fachen Gebühr als Regelwert.
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