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Erhöhung der Geschäftsgebühr auf 1,5 nur bei überdurchschnittlichem Aufwand
Zusammenfassung
Das OLG Celle hat entschieden, dass eine Erhöhung der Geschäftsgebühr von 1,3 auf 1,5 nur dann gerechtfertigt ist, wenn die anwaltliche Tätigkeit bei der Unfallregulierung nachweislich umfangreicher oder schwieriger als der Durchschnitt war. Im konkreten Fall wurde die höhere Gebühr nicht zuerkannt, da keine besonderen Schwierigkeiten vorlagen.
Leitsatz
"Ein Rechtsanwalt kann nur dann die Erhöhung der 1,3-fachen Geschäftsgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr verlangen, wenn die Voraussetzungen von Nr. 2300 der Anlage 1 zum RVG vorliegen, d.h. die Tätigkeit umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war."
Vollständige Analyse
In diesem Fall ging es um die Frage, ob ein Rechtsanwalt nach einem Verkehrsunfall eine 1,5-fache statt einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr abrechnen durfte. Das OLG Celle verneinte dies. Es stellte klar, dass die 1,3-fache Gebühr die Regel für durchschnittliche Fälle ist. Eine höhere Gebühr sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Tätigkeit des Anwalts "umfangreich oder schwierig" und somit überdurchschnittlich war. Dies müsse der Anwalt im Einzelnen darlegen und beweisen. Im zu entscheidenden Fall sah das Gericht keine Anhaltspunkte für einen überdurchschnittlichen Aufwand. Die Korrespondenz mit der Versicherung und die Einholung von Unterlagen allein reichen dafür nicht aus. Das Urteil bestätigt die Rechtsprechung des BGH und schränkt die Möglichkeit von Anwälten ein, ohne besondere Gründe höhere Gebühren zu verlangen.
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