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1,5-Geschäftsgebühr bei umfangreicher Tätigkeit gerechtfertigt
Zusammenfassung
Das AG Wuppertal hat entschieden, dass eine 1,5-fache Geschäftsgebühr angemessen sein kann, wenn der Anwalt einen erheblichen Mehraufwand bei der Unfallregulierung hatte. Im konkreten Fall waren umfangreiche Ermittlungen zu Personenschäden und zahlreiche Besprechungen notwendig, was die höhere Gebühr rechtfertigte.
Leitsatz
"Eine 1,5-fache Geschäftsgebühr ist gerechtfertigt, wenn die anwaltliche Tätigkeit erheblich über die Geltendmachung von Sachschadenspositionen hinausgeht und umfangreiche Ermittlungen sowie zahlreiche Besprechungen erfordert."
Vollständige Analyse
Das Amtsgericht Wuppertal hat in diesem Urteil einer Klage auf Erstattung einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr stattgegeben. Der Anwalt hatte nicht nur den Sachschaden reguliert, sondern auch umfangreiche Ermittlungen zu Personenschäden angestellt, ein Schmerzensgeld geltend gemacht und zahlreiche Besprechungen mit dem Mandanten geführt. Das Gericht sah darin eine überdurchschnittlich umfangreiche Tätigkeit, die eine Erhöhung der Regelgebühr von 1,3 auf 1,5 rechtfertigt. Das Urteil zeigt, dass es bei der Bemessung der Geschäftsgebühr immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Liegt ein überdurchschnittlicher Aufwand vor, kann auch eine höhere Gebühr als die Regelgebühr angemessen und erstattungsfähig sein.
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