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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
5 S 15/24LG Stuttgart·19. Dezember 2024

Schadensminderungspflicht bei Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall

§ 249 BGB§ 254 BGB

Zusammenfassung

Das LG Stuttgart hat entschieden, dass ein Geschädigter seine Schadensminderungspflicht verletzt, wenn er ein zumutbares und günstigeres Mietwagenangebot der gegnerischen Versicherung ignoriert. Ein solches Angebot muss nicht bis ins letzte Detail perfekt sein; es genügt, wenn der Geschädigte ohne unzumutbaren Aufwand ein günstigeres Fahrzeug erhalten kann.

Leitsatz

"Erhält der Geschädigte eines Verkehrsunfalls von der gegnerischen Versicherung ein Angebot auf Vermittlung eines gleichwertigen Mietwagens, so muss dieses nicht schon konkret auf das geschädigte Fahrzeug zugeschnitten sein. Bei Direktvermittlungsangeboten kann es nicht notwendig sein, dass bereits ein mit einem bloßen ‚Ja‘ annahmefähiges, detailliertes Angebot abgegeben wird. Beurteilt werden muss vielmehr, ob dem Geschädigten bei der Inanspruchnahme des alternativen Angebots unbillige Mühen zur Entlastung des Schädigers abverlangt werden oder nicht."

Vollständige Analyse

In dem vom LG Stuttgart entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob ein Unfallgeschädigter gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er ein teureres Mietfahrzeug anmietet, obwohl die gegnerische Versicherung ihm ein günstigeres Vermittlungsangebot unterbreitet hat. Der Kläger hatte nach einem unverschuldeten Unfall ein Fahrzeug angemietet und die Kosten der Beklagten in Rechnung gestellt. Die Beklagte hatte dem Kläger jedoch zuvor ein Schreiben mit einem Direktvermittlungsangebot für einen günstigeren Mietwagen zukommen lassen. Das Gericht urteilte, dass der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen hat. Das Angebot der Versicherung sei ausreichend konkret und zumutbar gewesen. Der Geschädigte sei gehalten, von mehreren zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Schadensbehebung die wirtschaftlichste zu wählen. Das Vermittlungsangebot der Versicherung sei für den Kläger ohne Weiteres annehmbar gewesen. Ein einfacher Anruf hätte genügt. Dass das Angebot nicht alle denkbaren Details enthielt, sei unschädlich, da dem Geschädigten keine unbilligen Mühen abverlangt wurden.

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