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UPE-Aufschläge und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung (AG Besigheim)
Zusammenfassung
Das AG Besigheim hat entschieden, dass UPE-Aufschläge und Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten sind, wenn ein Schadengutachten deren regionale Üblichkeit in markengebundenen Werkstätten nachweist.
Leitsatz
"Wenn das Schadengutachten darlegt, dass regional in den für die fiktive Abrechnung relevanten Werkstätten (Marke am Ort bei Fahrzeugen nicht älter als drei Jahre oder älter als drei Jahre und scheckheftgepflegt) UPE-Aufschläge und/oder Verbringungskosten berechnet werden, sind sie in der Höhe auch bei der fiktiven Abrechnung zu erstatten."
Vollständige Analyse
Das Urteil des Amtsgerichts Besigheim vom 11. Januar 2019 mit dem Aktenzeichen 14 C 225/18 befasst sich mit der Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten im Rahmen der fiktiven Abrechnung eines Fahrzeugschadens. Im konkreten Fall verlangte der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall die fiktiven Reparaturkosten auf Basis eines Sachverständigengutachtens. Die gegnerische Versicherung weigerte sich, die im Gutachten ausgewiesenen UPE-Aufschläge und Verbringungskosten zu erstatten. Das Gericht gab dem Kläger Recht und verurteilte die Versicherung zur Zahlung. Die rechtliche Einordnung des Urteils basiert auf § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser Paragraph regelt den Grundsatz der Totalreparation, wonach der Schädiger den Zustand wiederherzustellen hat, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Bei der fiktiven Abrechnung bedeutet dies, dass der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen kann. Das AG Besigheim stellt klar, dass hierzu auch die UPE-Aufschläge und Verbringungskosten gehören, sofern sie bei einer tatsächlichen Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt in der Region üblicherweise anfallen würden. Das Urteil ist eine Bestätigung der herrschenden Rechtsprechung und stärkt die Position von Unfallgeschädigten. Es ist kein Grundsatzurteil, verdeutlicht aber, dass Versicherer die Erstattung dieser Kosten nicht pauschal mit dem Argument verweigern können, die Kosten seien nur bei einer konkreten Reparatur angefallen. Entscheidend ist die regionale Üblichkeit, die durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesen wird. Für die Praxis der Schadensregulierung bedeutet dies, dass Versicherungen detaillierter prüfen und argumentieren müssen, warum solche Kosten im Einzelfall nicht ersatzfähig sein sollen. Die Bedeutung des § 249 BGB wird hier vollumfänglich bekräftigt, indem der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nicht künstlich gekürzt werden darf, solange die Kosten im Rahmen des Üblichen liegen.
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