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Merkantile Wertminderung nach Ruhkopf-Sahm
Zusammenfassung
Das AG Karlsruhe-Durlach wendet zur Berechnung des merkantilen Minderwerts die Methode von Ruhkopf/Sahm an. Es wird entschieden, dass auch bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Kläger die Bruttobeträge von Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten für die Berechnung heranzuziehen sind, da die Wertminderung selbst keine steuerbare Leistung darstellt.
Leitsatz
"Bei der Berechnung des merkantilen Minderwerts nach der Methode Ruhkopf/Sahm sind auch für vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte die Bruttowerte von Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten maßgeblich."
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