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Unkostenpauschale bei Personenschäden
Zusammenfassung
Das AG Leipzig hat entschieden, dass die Unkostenpauschale von 25€ auch bei Personenschäden und nicht nur bei Sachschäden zu erstatten ist. Die DEVK wurde zur Zahlung verurteilt, nachdem sie die Zahlung vorgerichtlich verweigert hatte.
Leitsatz
"Sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt, hat der Geschädigte ohne weitere Spezifizierung für Telefon, Porto und Fahrtkosten einen Anspruch auf die Auslagenpauschale, deren Höhe das Gericht gemäß § 287 ZPO vorliegend auf EUR 25,00 festsetzt."
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