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Erstattungsfähigkeit regional üblicher Verbringungskosten
Zusammenfassung
Das AG Münster bestätigte die Erstattungsfähigkeit von regional üblichen Verbringungskosten. Der Hauptunternehmer darf einen angemessenen Aufschlag verlangen.
Leitsatz
"Regional übliche Verbringungskosten sind auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig. Der Hauptunternehmer muss dem Kunden nicht nur die Selbstkosten in Rechnung stellen."
Vollständige Analyse
Das AG Münster hat bestätigt, dass Verbringungskosten, die in der Region üblich sind, auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig sind. Das Gericht stellte klar, dass ein Hauptunternehmer (die Werkstatt) dem Kunden nicht nur die reinen Selbstkosten für die Verbringung in Rechnung stellen muss, sondern auch einen angemessenen Aufschlag für Organisation und Koordination verlangen darf. Die Versicherung kann die Verbringungskosten nicht pauschal kürzen.
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Quelle: IWW Institut – Unfall & Ertrag
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