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Verkehrsunfall – Rechtsanwaltsgebühren bei langer Korrespondenz mit gegnerischer Versicherung
Zusammenfassung
Das Gericht verurteilt die beklagte Versicherung zur Zahlung weiterer außergerichtlicher Anwaltskosten. Die Geschäftsgebühr wurde auf 1,8 und die Einigungsgebühr auf 1,5 festgesetzt, da die lange und umfangreiche Korrespondenz den üblichen Rahmen eines Verkehrsunfalls überstieg.
Leitsatz
"Bei langwieriger und umfangreicher Korrespondenz mit der gegnerischen Versicherung nach einem Verkehrsunfall kann eine höhere Geschäftsgebühr (hier 1,8) für den Rechtsanwalt angemessen sein."
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