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Fahrerflucht: Kein "bedeutender Schaden" bei geringfügigem Sachschaden
Zusammenfassung
Der BGH entschied, dass nicht jeder Sachschaden die Strafbarkeit nach § 142 StGB begründet. Ein "bedeutender Schaden" im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt erst ab einer Schadensgrenze vor, die deutlich über einem Bagatellschaden liegt.
Leitsatz
"Für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist ein bedeutender Sachschaden erforderlich. Geringfügige Schäden (Bagatellschäden) reichen hierfür nicht aus."
Vollständige Analyse
Der BGH hat in dieser Entscheidung die Anforderungen an den "bedeutenden Sachschaden" im Rahmen der Fahrerflucht konkretisiert. Nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn sich der Täter nach einem Unfall mit bedeutendem Sachschaden unerlaubt vom Unfallort entfernt. Der BGH stellte klar, dass die Grenze für einen "bedeutenden" Schaden nicht bei jedem Kratzer oder kleinen Parkrempler überschritten ist. Die Gerichte müssen den konkreten Schaden feststellen und bewerten, ob er die Erheblichkeitsschwelle überschreitet.
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Quelle: dejure.org
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