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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
4 StR 137/21BGH·19. August 2021

Fahrerflucht: Kein "bedeutender Schaden" bei geringfügigem Sachschaden

§ 142 StGB§ 69 StGB

Zusammenfassung

Der BGH entschied, dass nicht jeder Sachschaden die Strafbarkeit nach § 142 StGB begründet. Ein "bedeutender Schaden" im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt erst ab einer Schadensgrenze vor, die deutlich über einem Bagatellschaden liegt.

Leitsatz

"Für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist ein bedeutender Sachschaden erforderlich. Geringfügige Schäden (Bagatellschäden) reichen hierfür nicht aus."

Vollständige Analyse

Der BGH hat in dieser Entscheidung die Anforderungen an den "bedeutenden Sachschaden" im Rahmen der Fahrerflucht konkretisiert. Nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn sich der Täter nach einem Unfall mit bedeutendem Sachschaden unerlaubt vom Unfallort entfernt. Der BGH stellte klar, dass die Grenze für einen "bedeutenden" Schaden nicht bei jedem Kratzer oder kleinen Parkrempler überschritten ist. Die Gerichte müssen den konkreten Schaden feststellen und bewerten, ob er die Erheblichkeitsschwelle überschreitet.

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Quelle: dejure.org

Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Jeder Schadensfall ist individuell – für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Sachverständigen oder Fachanwalt.

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