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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
6 U 121/18KG Berlin·27. September 2018

Hineinfahren in Wasseransammlung (Überschwemmung)

nicht angegeben

Zusammenfassung

Eine unmittelbare Einwirkung einer Überschwemmung liegt auch vor, wenn das Kfz in die Wasseransammlung hineingefahren ist.

Leitsatz

"Dadurch ist zugleich ein (in der Vollkaskoversicherung versicherter) Unfall gegeben, der Anprall auf eine Wasserfläche mit einem Fahrzeug steht dem Anprall gegen einen festen Gegenstand gleich."

Vollständige Analyse

In dem vorliegenden Fall hatte das Kammergericht Berlin darüber zu entscheiden, ob das Hineinfahren in eine Wasseransammlung einen versicherten Unfall im Sinne der Vollkaskoversicherung darstellt. Das Gericht bejahte dies und stellte klar, dass eine unmittelbare Einwirkung einer Überschwemmung auch dann vorliegt, wenn das Kraftfahrzeug in die Wasseransammlung hineingefahren wird. Diese Entscheidung hat eine grundlegende Bedeutung für die Auslegung des Unfallbegriffs in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Das Gericht setzte den Anprall auf eine Wasserfläche dem Anprall gegen einen festen Gegenstand gleich und erweiterte damit die Definition eines Unfalls. Bisher wurde ein Unfall als ein plötzlich von außen mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis definiert. Das Urteil des KG Berlin stellt eine wichtige Klarstellung dar und bestätigt, dass auch der Kontakt mit Wasser eine solche mechanische Gewalteinwirkung sein kann. Für die Praxis der KFZ-Schadensregulierung bedeutet dies, dass Schäden, die durch das Fahren in überflutete Bereiche entstehen, von der Vollkaskoversicherung abgedeckt sein können. Dies ist insbesondere bei zunehmenden Wetterextremen und damit einhergehenden Überschwemmungen von großer Relevanz. Obwohl keine spezifischen Paragraphen genannt wurden, bezieht sich das Urteil auf die Auslegung der Versicherungsbedingungen, die den Unfallbegriff definieren.

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