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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
BVSK-WertminderungsmodellBVSK·01. Januar 2003

BVSK-Wertminderungsmodell zur Berechnung des merkantilen Minderwerts

§ 249 BGB§ 287 ZPO

Zusammenfassung

Der BVSK hat ein eigenes Modell zur Berechnung des merkantilen Minderwerts entwickelt. Es berücksichtigt Faktoren wie Fahrzeugalter, Wiederbeschaffungswert, Kilometerleistung, Anzahl der Besitzer, Zustand, Marktgängigkeit und Ausstattung.

Leitsatz

"Das BVSK-Wertminderungsmodell ist ein Versuch, die Berechnung des merkantilen Minderwerts zu vereinheitlichen. Die Wertminderung ergibt sich aus dem Wiederbeschaffungswert und der Klassifizierung des Schadens durch den Sachverständigen."

Vollständige Analyse

Das BVSK-Wertminderungsmodell ist kein Gerichtsurteil im klassischen Sinne, sondern eine vom Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) im Jahr 2003 entwickelte Berechnungsmethode zur Ermittlung des merkantilen Minderwerts. Dieser Minderwert stellt den Betrag dar, um den ein Unfallfahrzeug trotz fachgerechter Reparatur im Wert gemindert ist, da es auf dem Gebrauchtwagenmarkt als 'Unfallwagen' einen geringeren Preis erzielt. Rechtlich basiert der Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts auf § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, der den Schädiger verpflichtet, den zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Da der Minderwert eine Schätzung ist, greift hier § 287 ZPO, der dem Gericht eine Schätzung des Schadens nach freier Überzeugung erlaubt. Das BVSK-Modell versucht, diese Schätzung zu objektivieren, indem es Faktoren wie Fahrzeugalter, Wiederbeschaffungswert, Kilometerleistung und den Umfang des Schadens berücksichtigt. Es dient Sachverständigen und Gerichten als anerkannte Grundlage, ist jedoch nicht rechtlich bindend. Gerichte können und sollen im Einzelfall von dem Modell abweichen, wenn besondere Umstände dies erfordern. Die Bedeutung des Modells liegt in seiner Funktion als Orientierungshilfe, die zu einer gewissen Vereinheitlichung in der Praxis der Schadensregulierung beiträgt. Es stellt einen Kompromiss zwischen der Notwendigkeit einer pauschalierten Berechnung und der Einzelfallgerechtigkeit dar und hat sich in der Praxis als wichtiges Instrument etabliert, auch wenn es immer wieder Kritik und alternative Berechnungsmethoden gibt.

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