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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
IV ZR 154/95Bundesgerichtshof·16. Oktober 1996

KFZ-Diebstahl: Beweis des äußeren Bildes in der Kaskoversicherung

§ 1 VVG§ 286 ZPO

Zusammenfassung

Der BGH stellte klar, dass der Versicherungsnehmer bei einem behaupteten KFZ-Diebstahl nur das äußere Bild eines Diebstahls beweisen muss – nicht den Diebstahl selbst.

Leitsatz

"Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalls (Diebstahl), wenn er das äußere Bild eines Diebstahls beweist."

Vollständige Analyse

Dieses Grundsatzurteil regelt die Beweislastverteilung bei behauptetem KFZ-Diebstahl in der Kaskoversicherung. Der Versicherungsnehmer muss nicht den Diebstahl selbst beweisen. Es genügt, wenn er das äußere Bild eines Diebstahls nachweist: Das Fahrzeug wurde an einem bestimmten Ort abgestellt, ordnungsgemäß verschlossen, und war bei Rückkehr verschwunden. Die Versicherung kann dann Leistungsfreiheit nur erreichen, wenn sie erhebliche Zweifel an der Redlichkeit des Versicherungsnehmers begründet.

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Quelle: dejure.org

Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Jeder Schadensfall ist individuell – für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Sachverständigen oder Fachanwalt.

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