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KFZ-Diebstahl: Beweis des äußeren Bildes in der Kaskoversicherung
Zusammenfassung
Der BGH stellte klar, dass der Versicherungsnehmer bei einem behaupteten KFZ-Diebstahl nur das äußere Bild eines Diebstahls beweisen muss – nicht den Diebstahl selbst.
Leitsatz
"Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalls (Diebstahl), wenn er das äußere Bild eines Diebstahls beweist."
Vollständige Analyse
Dieses Grundsatzurteil regelt die Beweislastverteilung bei behauptetem KFZ-Diebstahl in der Kaskoversicherung. Der Versicherungsnehmer muss nicht den Diebstahl selbst beweisen. Es genügt, wenn er das äußere Bild eines Diebstahls nachweist: Das Fahrzeug wurde an einem bestimmten Ort abgestellt, ordnungsgemäß verschlossen, und war bei Rückkehr verschwunden. Die Versicherung kann dann Leistungsfreiheit nur erreichen, wenn sie erhebliche Zweifel an der Redlichkeit des Versicherungsnehmers begründet.
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Quelle: dejure.org
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