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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
IV ZR 173/01Bundesgerichtshof·29. Januar 2003

Grobe Fahrlässigkeit in der Kaskoversicherung – Definition und Maßstab

§ 81 VVG§ 276 BGB

Zusammenfassung

Der BGH definierte den Maßstab für grobe Fahrlässigkeit in der Kaskoversicherung: Es muss objektiv eine ungewöhnlich hohe Sorgfaltsverletzung vorliegen, die auch subjektiv unentschuldbar ist.

Leitsatz

"Grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wird und dass dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen."

Vollständige Analyse

Der BGH hat den Maßstab für grobe Fahrlässigkeit in der Kaskoversicherung präzisiert. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wird (objektives Element) und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (subjektives Element). Beide Elemente müssen kumulativ vorliegen. Nicht jede Sorgfaltspflichtverletzung ist automatisch grob fahrlässig.

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Quelle: dejure.org

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