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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
IV ZR 204/90Bundesgerichtshof·05. Dezember 1990

Alkohol am Steuer: Leistungsfreiheit in der Kaskoversicherung

§ 81 VVG§ 316 StGB

Zusammenfassung

Der BGH bestätigte die Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung bei alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 Promille).

Leitsatz

"Bei absoluter Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 Promille) ist der Versicherer in der Kaskoversicherung leistungsfrei, da grobe Fahrlässigkeit unwiderleglich vermutet wird."

Vollständige Analyse

Der BGH hat die Rechtsfolgen von Alkohol am Steuer für die Kaskoversicherung klargestellt. Bei absoluter Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 Promille BAK) wird grobe Fahrlässigkeit unwiderleglich vermutet – der Versicherer ist vollständig leistungsfrei. Bei relativer Fahruntüchtigkeit (0,3 bis 1,1 Promille) muss die Versicherung nachweisen, dass der Alkoholkonsum ursächlich für den Unfall war. Seit der VVG-Reform 2008 (§ 81 Abs. 2 VVG) kann die Versicherung die Leistung bei grober Fahrlässigkeit quotenmäßig kürzen.

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Quelle: dejure.org

Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Jeder Schadensfall ist individuell – für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Sachverständigen oder Fachanwalt.

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