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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
IV ZR 212/05Bundesgerichtshof·17. Mai 2006

Teilkasko: Abgrenzung Einbruchdiebstahl und Vandalismus

§ 12 AKB§ 1 VVG

Zusammenfassung

Der BGH stellte klar, dass in der Teilkasko nur die durch den Einbruchdiebstahl selbst entstandenen Schäden ersatzpflichtig sind – nicht Vandalismusschäden bei Gelegenheit des Einbruchs.

Leitsatz

"In der Teilkaskoversicherung sind bei einem Einbruchdiebstahl nur die Schäden ersatzpflichtig, die durch die Tat selbst entstanden sind. Vandalismusschäden bei Gelegenheit des Einbruchs sind nicht gedeckt."

Vollständige Analyse

Der BGH hat eine wichtige Abgrenzung für die Teilkaskoversicherung vorgenommen. Bei einem Einbruchdiebstahl in ein Fahrzeug sind in der Teilkasko nur die Schäden ersatzpflichtig, die unmittelbar durch die Tathandlung entstanden sind – also die eingeschlagene Scheibe und der Verlust des gestohlenen Gegenstands. Wenn der Täter bei Gelegenheit des Einbruchs zusätzlich das Fahrzeug beschädigt (z.B. Kratzer im Lack), handelt es sich um Vandalismusschäden, die nur von der Vollkaskoversicherung gedeckt sind.

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Quelle: dejure.org

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