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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
IV ZR 223/91Bundesgerichtshof·18. Dezember 1991

Rotlichtverstoß als grobe Fahrlässigkeit – Kaskoversicherung

§ 81 VVG§ 37 StVO

Zusammenfassung

Der BGH stufte das Überfahren einer roten Ampel grundsätzlich als grob fahrlässig ein. Ein sogenanntes Augenblicksversagen entschuldigt den Rotlichtverstoß in der Regel nicht.

Leitsatz

"Das Überfahren einer roten Ampel ist grundsätzlich als grob fahrlässig einzustufen. Ein Augenblicksversagen entschuldigt den Rotlichtverstoß in der Regel nicht."

Vollständige Analyse

Der BGH hat klargestellt, dass das Überfahren einer roten Ampel grundsätzlich als grob fahrlässig im Sinne der Kaskoversicherung einzustufen ist. Das Gericht wies das Argument des sogenannten Augenblicksversagens zurück: Wer eine rote Ampel überfährt, verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße, da die Beachtung von Lichtzeichenanlagen zu den elementaren Pflichten eines Kraftfahrers gehört. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen (z.B. Blendung durch tiefstehende Sonne).

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Quelle: dejure.org

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