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Zum Leistungskürzungsrecht des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit (hier:Trunkenheitsfahrt)
Zusammenfassung
Der BGH hat entschieden, dass ein Versicherer die Leistung in der Kaskoversicherung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls, wie einer Trunkenheitsfahrt, unter bestimmten Umständen vollständig, also auf Null, kürzen kann.
Leitsatz
"Der Versicherer kann bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig verweigern."
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