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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
IV ZR 281/14Bundesgerichtshof (BGH)·18. Januar 2017

Sachverständigenverfahren: Angestellte der Versicherung nicht als Ausschussmitglied geeignet

§ 84 VVG§ 317 BGB§ 319 BGB

Zusammenfassung

Der BGH entschied, dass Angestellte der Versicherung nicht als Sachverständige im Sachverständigenverfahren nach § 84 VVG benannt werden dürfen. Das Ausschussmitglied muss unabhängig sein.

Leitsatz

"Im Sachverständigenverfahren nach § 84 VVG darf die Versicherung keinen eigenen Angestellten als Sachverständigen benennen. Die Sachverständigen müssen unabhängig und unparteiisch sein."

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Sachverhalt

Der Versicherungsnehmer hatte einen Kaskoschaden gemeldet. Die Versicherung kürzte die Reparaturkosten erheblich. Der VN beantragte daraufhin ein Sachverständigenverfahren nach § 84 VVG. Die Versicherung benannte einen eigenen Angestellten als Ausschussmitglied.

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Quelle: dejure.org

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