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Erforderliche Kosten der Reparatur bei fiktiver Abrechnung in der Kaskoversicherung
Zusammenfassung
Der Versicherer darf bei fiktiver Abrechnung nicht willkürlich die Stundenverrechnungssätze einer von ihm benannten, nicht markengebundenen Werkstatt ansetzen. Dem Versicherungsnehmer stehen in bestimmten Fällen die Kosten der örtlichen Werkstatt der Marke zu.
Leitsatz
"Der Begriff der "erforderlichen Kosten" in Kaskoverträgen ist unter Heranziehung der Grundsätze des Schadenersatzrechts auszulegen."
Vollständige Analyse
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. November 2015 mit dem Aktenzeichen IV ZR 426/14 befasst sich mit der fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Kaskoversicherung. Im konkreten Fall stritten die Parteien darüber, ob der Versicherungsnehmer bei einer fiktiven Abrechnung die Kosten für eine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen kann, auch wenn die Versicherung günstigere, aber qualitativ gleichwertige Werkstätten benennt. Der BGH stellte klar, dass der Versicherungsnehmer grundsätzlich Anspruch auf die Erstattung der Kosten hat, die in einer markengebundenen Werkstatt anfallen würden, sofern das Fahrzeug noch keine drei Jahre alt ist oder bisher lückenlos in einer solchen Werkstatt gewartet wurde. Die Klausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), die den Versicherer berechtigt, den Versicherungsnehmer auf eine günstigere Werkstatt zu verweisen, erklärte der BGH für unwirksam, da sie den Versicherungsnehmer unangemessen benachteilige. Dieses Urteil ist von großer Bedeutung für die Praxis der Schadensregulierung, da es die Rechte der Versicherungsnehmer bei der fiktiven Abrechnung stärkt und die Dispositionsfreiheit des Geschädigten betont. Es handelt sich um eine Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung zur fiktiven Abrechnung im Haftpflichtschadenrecht, die nun auch auf die Kaskoversicherung übertragen wird. Die relevanten Paragraphen sind hierbei § 249 BGB, der den Grundsatz der Naturalrestitution regelt, sowie die Regelungen der AKB.
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