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Sachverständigenverfahren: Bindungswirkung des Ergebnisses und Kostentragung
Zusammenfassung
Der BGH bestätigte die Bindungswirkung des Sachverständigenverfahrens für beide Parteien. Das Ergebnis kann nur bei offenbarer Unbilligkeit angefochten werden.
Leitsatz
"Das Ergebnis des Sachverständigenverfahrens nach § 84 VVG ist für beide Parteien bindend. Eine Anfechtung ist nur möglich, wenn das Ergebnis offenbar unbillig ist (§ 319 Abs. 1 BGB)."
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Quelle: dejure.org
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